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SWK 26, 10. September 2015, Seite 1121

Unternehmer müssen Entnahmen doppelt mit bis zu 63 % besteuern?

Massiver Eingriff in unternehmerische Entscheidungen

Gerade die größte Steuerreform aller Zeiten sollte zu einer wesentlichen Reduzierung der Verwaltungskosten und Entlastung der Unternehmer führen. So sonnen sich die Reformer nach außen. In Wirklichkeit wurden einige unternehmerfeindliche Maßnahmen gesetzt, insbesondere die neue Besteuerung von Entnahmen. Durch eine Änderung des § 4 Abs 12 EStG (idF Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118) gelten Zahlungen von Kapitalgesellschaften an deren Gesellschafter grundsätzlich als Ausschüttung (wenn ein Gewinn vorhanden ist) und unterliegen damit der Kapitalertragsteuer von 25 % bzw 27,5 % (ab ). Diese Regelung gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen (§ 124b Z 279 EStG idF BGBl I 2015/118).

Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer in den letzten Jahren massiv Geld aus bereits versteuertem Einkommen seiner Gesellschaft zugeführt hat, um die Unternehmenstätigkeit auszuweiten etc. Denn gerade in den letzten Jahren waren Banken mit Unternehmenskrediten, also einer Fremdfinanzierung, sehr zurückhaltend, sodass in vielen Fällen betriebliche Tätigkeiten nur durch eine Eigenfinanzierung möglich geworden sind.

Nach den ErlRV zum Steuerreformgesetz 2015/2016 soll nur die Wahlmöglichkeit, die unternehmensrecht...

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