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Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeige
Änderungen durch den neuen § 29 Abs. 7 FinStrG
Entgegen der herrschenden Ansicht und ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte vermeinen manche UFS-Außenstellen, dass Umsatzsteuerjahreserklärungen, die Nachzahlungen ausweisen, keine (konkludenten) Selbstanzeigen darstellen. Nachfolgend wird untersucht, ob der neue § 29 Abs. 7 FinStrG diese strittige Frage nunmehr ausreichend löst.
1. Wirksame Selbstanzeige
Eine wirksame Selbstanzeige hat zwingend die Darlegung der Verfehlung (§ 29 Abs. 1 FinStrG), bei Verkürzungen die Offenlegung der bedeutsamen Umstände (§ 29 Abs. 2 FinStrG) und die Täternennung (§ 29 Abs. 5 FinStrG) zu enthalten. Weiters ist auf die Schadensgutmachung (§ 29 Abs. 2 FinStrG) und die Rechtzeitigkeit (§ 29 Abs. 3 FinStrG) zu achten. Wenn bereits für denselben Abgabenanspruch Selbstanzeige erstattet wurde, ist für die Wirksamkeit der neuerlichen Selbstanzeige die Entrichtung einer Abgabenerhöhung erforderlich (§ 29 Abs. 6 FinStrG). Eine Ausnahme besteht hierfür bei Vorauszahlungen.
2. Meinungsstand vor dem AbgÄG 2012
Nach herrschender Ansicht, der Verwaltungspraxis, der Judikatur der Höchstgerichte und auch der überwiegenden Meinung des UFS stellt eine Umsatzsteuerjahreserklärung, die eine Nachzahlung ausweist, eine konkludente Darlegung der Verfehlung für die davon umfassten Voranmeldungsdelikte dar und erfüllt gleichzeitig das Kriterium der Off...