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Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien

3. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3148-6

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Dokumentvorschau
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (3. Auflage)

V. Darlegung der Verfehlung

§ 29 Abs 1:

Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. (BGBl I 2010/104)

A. Erforderliche Qualität und Umfang

1. Inhaltliche Anforderungen

251

Eine wirksame Selbstanzeige erfordert hinsichtlich der Darlegung der Verfehlung, dass diese eine so präzise Beschreibung enthält, dass der Finanz(straf)behörde schon dadurch sogleich eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht wird (ErlRV 1130 BlgNR 13. GP 57; ; ). Die zahlenmäßige Darstellungder Verkürzung ist nach hA nicht Teil der Darlegung der Verfehlung, sondern der Offenlegung der bededeutsamen Umstände nach § 29 Abs 2 (siehe Rz 465–476).

Es ist nach hA nicht die Bekanntgabe des Finanzvergehens mit allen seinen objektiven und subjektiven Merkmalen, also die Subsumation des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand erfor...

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