Schrottmeyer

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz

Kommentar und Querschnittsmaterien

3. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3148-6

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Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz (3. Auflage)

III. Anwendungsbereich der Selbstanzeige

A. Umfasste Finanzvergehen bzw Abgaben

1. Finanzvergehen

208

§ 1 Abs 1 erster Satz verweist hinsichtlich Finanzvergehen auf die in den §§ 33 bis 52 mit Strafe bedrohten Handlungen. Finanzvergehen sind jedoch auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeit bezeichnet sind (§ 1 Abs 1, 2. Satz). Diesbezüglich sind zB § 91 Alkoholsteuergesetz, § 42 Tabakmonopolgesetz, § 11 Mineralölsteuergesetz, § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz, § 29 S. 57Marktordnungsgesetz, § 85 Außenwirtschaftsgesetz 2011, § 8 Artenhandelsgesetz 2009 und § 7 Produktpirateriegesetz 2004 zu erwähnen.

209

Die Selbstanzeige ist bei jedem Finanzvergehen möglich und zulässig (ErlRV 1130 BlgNR 13. GP 57). Sie umfasst auch Finanzordnungswidrigkeiten (vgl Fellner, FinStrG I6 §§ 29 und 30 Rz 8).

210

Der Begutachtungsentwurf zum Schenkungsmeldegesetz 2008 (171/ME 23. GP) sah in § 121a BAO vor, dass Schenkungen sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden unter bestimmten Voraussetzungen einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis anzuzeigen sind. Die diesbezügliche vorsätzliche Unterlassung sollte eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a darstellen, wobei § 29 explizit nicht zur Anwendung kommen sollte. Die Erläuterungen zum Entwurf führten...

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