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UFS gesteht (aliquotes) Pendlerpauschale auch bei Teilzeitbeschäftigung zu!
Eine jüngst ergangene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) ist für den Anspruch auf Pendlerpauschale von Teilzeitbeschäftigten in zweierlei Hinsicht bahnbrechend: Sie bringt geänderte Kriterien zur Feststellung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie eine geänderte Ansicht zur Feststellung des Überwiegens der Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum ().
Sachverhalt
Eine in der Nähe von St. Pölten wohnhafte Arbeitnehmerin pendelt ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen ihrer für einen Arbeitstag zu fünf Stunden pro Woche vereinbarten Teilzeitbeschäftigung nach Wien (9. Bezirk).
Sie beantragte aufgrund des Umstands, dass sie an sämtlichen Arbeitstagen, somit überwiegend (Text Formular L 34: „Wenn Sie an mehr als der Hälfte Ihrer Arbeitstage …“) pendelt, sowie der zurückzulegenden Fahrtstrecke und der Fahrzeit das große Pendlerpauschale iSd § 16 Abs 1 Z 6 Einkommensteuergesetz (EStG).
Da die Arbeitnehmerin allerdings nur an einem Arbeitstag pro Woche tätig ist, macht sie in ihrer Arbeitnehmerveranlagung ein Fünftel des vorgesehenen Pendlerpauschalbetrags geltend.
Für die Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung der Arbeitnehmerin liegen z...