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Unbeachtlichkeit einer einvernehmlichen Lösung bei Wiedereinstellungszusage
Die Frage der Auflösung eines Dienstverhältnisses aufgrund eines (längeren) Krankenstands erhitzt immer wieder die Gemüter. In einem lange erwarteten Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof jetzt fest, dass für den Fall einer von vornherein vereinbarten Wiedereinstellungszusage die Unterbrechung nichtig ist ().
Sachverhalt
Der Versicherte erlitt einen Freizeitunfall. Während des daraus resultierenden Krankenstands (ab ) wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet und der Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse (GKK) abgemeldet (). Die Initiative zur einvernehmlichen Lösung ging unstrittig vom Dienstgeber aus. Im Zuge der Lösung wurde die Wiedereinstellung „nach Gesundschreibung durch den Chefarzt“ vereinbart.
Unmittelbar nach Beendigung dieses Krankenstands () erfolgte dementsprechend die neuerliche Aufnahme des Dienstverhältnisses inklusive der (Wieder-) Anmeldung bei der GKK ().
Die Frage war, ob die GKK für den Zeitraum vom bis zum infolge Nichtbestehens des Dienstverhältnisses Krankengeld zu zahlen hatte.
Auffassung der GKK
Die GKK verweigerte die Zahlung von Krankengeld und forderte vom Dienstgeber mittels Bescheids die Pflichtbeiträg...