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PV-Info 10, Oktober 2010, Seite 13

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit

Dr. Andreas Gerhartl

Unter Telearbeit wird verstanden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bzw Teile davon nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern an einer von ihm gewählten Arbeitsstätte erbringt. Da dies im Regelfall die eigene Wohnung ist, wird Telearbeit häufig auch als „Teleheimarbeit“ bezeichnet. Sowohl die Voraussetzungen für als auch die Rechtsfolgen von Telearbeit sind im Wesentlichen nicht durch Gesetz geregelt, sondern müssen vereinbart werden.

Grundsätzliches

Anders als im öffentlichen Dienst bestehen im privaten Sektor keine speziellen gesetzlichen Grundlagen für die Leistung von Telearbeit. Die Begründung und die Ausgestaltung von Telearbeit bleiben daher einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten. Ein Rechtsanspruch auf Telearbeit besteht nicht; ebenso wenig hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Telearbeit einseitig (durch Weisung) anzuordnen. Telearbeit kann befristet (zB für die Dauer eines bestimmten Projekts) oder unbefristet vereinbart werden.

Telearbeiter bleiben Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und unterliegen auch dem Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes () und des

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