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SWK 6, 15. Februar 2012, Seite 351
Vergnügungssteuer Wien
Ein Spielapparat i. S. d. § 6 Abs. 4 Wr. Vergnügungssteuergesetz (VGSG) ist auch dann anzunehmen, wenn das Bedienungspersonal das Entgelt kassiert, anschließend den Apparat in Betrieb setzt und den allfälligen Gewinn dem Kunden aushändigt. – (§ 6 Abs. 4 Wr. VGSG), (Abweisung)
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