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SWK 6, 15. Februar 2012, Seite 352
Verfahren: Ordnungsstrafe
Die Aussage, sie habe die Referentin der belangten Behörde, als „eine uneinsichtige Lügnerin und Verfechterin von kriminellen nationalsozialistischem und fundamentalistischem Gedankengut der Sippenhaftung kennen gelernt“, stellt eine beleidigende Schreibweise dar. – (§ 34 Abs. 2 AVG), (Abweisung)
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