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SWK 2, 10. Jänner 2012, Seite 63

Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe bei Direktauszahlung des Urlaubsentgelts durch die BUAK

Dienstgeberabgaben und -beiträge – lohnsteuerliche Behandlung

Karin Blasl

Im Rahmen der sogenannten Direktauszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 8 Abs. 8 BUAG hat die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) neben der auf das Urlaubsentgelt entfallenden Lohnsteuer und den Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung auch sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben abzuführen. In Abstimmung mit den davon betroffenen Stellen wurden seitens der BUAK die entsprechenden Verfahrensabläufe vereinheitlicht und in der vorliegenden Information des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer und des Produktmanagements AV veröffentlicht.

1. Verfahrensabläufe betreffend Dienstgeberabgaben und -beiträge

1.1. Grundsätzliches

Einleitend wird in der gegenständlichen Information des BMF festgehalten, dass auch bei der Direktzahlung des Urlaubsentgelts durch die BUAK nicht diese, sondern das Unternehmen, zu dem die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer bestehen, Abgabenschuldner für die Dienstgeberabgaben und -beiträge ist. Die BUAK führt lediglich die Abgaben bzw. Beiträge für das Unternehmen ab. Folglich ist das von der BUAK abgerechnete Bruttourlaubsentgelt (Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss) auch in der Lohnverrechnung des Unternehmens zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund müssen die von der BUAK entrichteten Abgaben bzw. Beiträge einem bestimmten Unternehmen eindeutig zuordenbar sein. Diese Zuordnung erfolgt beim DB zum FLAF, dem DZ, der Kommunalsteuer sowie der Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer) über die Steuernummer des Unternehmens. Bezüglich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge erfolgt die Zuordnung über die Beitragskontonummer des Arbeitgebers.

Die nachstehenden Ausführungen betreffen die Verfahrensabläufe in der BUAK bei Direktzahlung des Urlaubsentgelts mit Urlaubshaltung ab .

1.2. Sozialversicherungsbeiträge

In der Information des BMF wird festgehalten, dass die BUAK entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung Sozialversicherungsbeiträge für Urlaubsentgelte an den für das Unternehmen zuständigen SV-Träger abführt. Veranschaulicht wird dies anhand eines Beispiels, wonach die BUAK für Arbeiter in der Beitragsgruppe A1 für den laufenden Bezug 21,7 % sowie für den sonstigen Bezug 21,2 % an Sozialversicherungsbeiträgen abführt. Darüber hinaus werden von der BUAK Schlechtwetterentschädigungsbeiträge entsprechend dem Gewerbe des einzelnen Betriebs berücksichtigt.

Da die Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge, die durch die BUAK abgeführt werden, im sozialversicherungsrechtlichen Teil des Lohnzettels (L 16) anführen müssen, ist auch bei Direktzahlung durch die BUAK das Urlaubsentgelt in der Lohnverrechnung des S. 64 Unternehmens zu berücksichtigen. Bei der Beitragsüberweisung des Unternehmens ist der von der BUAK an den zuständigen SV-Träger überwiesene Betrag in Abzug zu bringen.

1.3. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

Entsprechend der in § 8 Abs. 8 BUAG vorgesehenen Abfuhrverpflichtung ermittelt die BUAK bei der Verrechnung des Urlaubsentgelts auch den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB zum FLAF) und führt diesen an das für den jeweiligen Betrieb zuständige Finanzamt ab.

Das Unternehmen hat den DB zum FLAF, der für das Urlaubsentgelt anfällt, in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen, wobei wiederum der von BUAK an das zuständige Finanzamt überwiesene Beitrag bei der Überweisung des DB zum FLAF durch das Unternehmen in Abzug zu bringen ist.

In der Information des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer wird bezüglich der Überweisung des DB darauf hingewiesen, dass im Zusatztext (Erlagschein, Telebanking usw.) nur der saldierte Betrag und nicht der DB-Gesamtbetrag anzugeben ist. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Betrag aus dem Zusatztext unbedingt mit dem Zahlungsbetrag übereinstimmen muss.

Die dargestellte Abfuhr des Dienstgeberbeitrags an das für den Betrieb zuständige Finanzamt bedeutet ein Abgehen von der bisherigen Vorgangsweise der BUAK. Denn bisher wurde der DB zum FLAF an das für die BUAK zuständige Finanzamt Wien 1/23 abgeführt. Da allerdings, wie eingangs dargestellt, das Unternehmen Steuerschuldner hinsichtlich des DB bleibt, war diese Änderung der Vorgangsweise erforderlich. Zur Korrektur werden die von der BUAK bereits abgerechneten und an das Finanzamt Wien 1/23 überwiesenen Beträge für die Zeiträume Jänner bis Juni 2011 an die BUAK rücküberwiesen. In der Folge führt die BUAK diese Beträge an die zuständigen Finanzämter der Unternehmen ab. Das hat zur Folge, dass die Unternehmen den DB zum FLAF nachträglich in den betroffenen Lohnabrechnungszeiträumen berücksichtigen müssen.

1.4. Kommunalsteuer

Die BUAK entrichtet weiters für Urlaubsentgelte mit Urlaubshaltung ab 3 % Kommunalsteuer sowohl für den laufenden als auch für den sonstigen Bezug an die bei der Verrechnung angegebene Gemeinde. Die Überweisung der Kommunalsteuer erfolgt seitens der BUAK quartalsweise an die Firma Kommunalnet, die anschließend die Überweisung an die einzelnen Gemeinden vornimmt.

Wie die Sozialversicherungsbeiträge und der DB zum FLAF ist auch die Kommunalsteuer für das Urlaubsentgelt weiterhin in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers bzw. in der Kommunalsteuererklärung zu berücksichtigen und der seitens der BUAK überwiesene Betrag bei der Abgabenüberweisung in Abzug zu bringen.

1.5. Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer)

Für jene Betriebsstätten eines Unternehmens, die im Bundesland Wien liegen, wird seitens der BUAK darüber hinaus für Urlaubsentgelte die U-Bahn-Steuer berücksichtigt.

Wie auch bei der Kommunalsteuer erfolgt seitens der BUAK eine quartalsweise Überweisung der Wiener Dienstgeberabgabe an die Firma Kommunalnet, die anschließend die Überweisung an den Magistrat der Stadt Wien vornimmt.

Der Arbeitgeber hat die U-Bahn-Abgabe für das Urlaubsentgelt in seiner Lohnverrechnung bzw. in der Erklärung für die Dienstgeberabgabe zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abgabenüberweisung ist auch hier der von der BUAK bereits überwiesenen Betrag in Abzug zu bringen.

S. 65 1.6. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

Die BUAK führt weiters den auf das Urlaubsentgelt (laufender und sonstiger Bezug) entfallenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) – prozentuell entsprechend dem Bundesland der Betriebsstätte – an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt ab.

Der seitens der BUAK entrichtete DZ ist wiederum in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sowie im Rahmen der Abgabenüberweisung durch das Unternehmen in Abzug zu bringen.

1.7. Zusatzinformation zu DB, KommSt und DZ

Als Zusatzinformation zu DB, KommSt und DZ wird in der gegenständlichen Information ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Direktzahlung nachstehende Befreiungsbestimmungen derzeit von der BUAK nicht berücksichtigt werden:

Da der Arbeitgeber als Abgabenschuldner von DB, KommSt und DZ gilt, kann dieser nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen über ein daraus resultierendes Guthaben verfügen (z. B. Umbuchung, Überrechnung oder Rückzahlung).

2. Lohnsteuerliche Behandlung

2.1. Lohnsteuer

Bei Auszahlung des Urlaubsentgelts nach § 8 Abs. 8 BUAG übernimmt die BUAK gemäß § 69 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 die Arbeitgeberpflichten und behält die auf die Bezüge entfallende Lohnsteuer ein. Abgeführt wird die einbehaltene Lohnsteuer an das für die BUAK zuständige Finanzamt Wien 1/23. Am 31. 1. des Folgejahres wird von der BUAK ein Lohnzettel (L 16) an das Finanzamt Wien 1/23 übermittelt, der nur einen lohnsteuerrechtlichen Teil enthält.

Zu beachten ist hier, dass die Lohnsteuer für das seitens der BUAK ausbezahlte Urlaubsentgelt nicht in der Lohnverrechnung des jeweiligen Unternehmens zu berücksichtigen ist.

2.2. Lohnzettel

Aufgrund des Umstands, dass die BUAK bezüglich des von ihr ausbezahlten Urlaubsentgelts sowie der darauf einfallenden Lohnsteuer einen eigenen Lohnzettel mit der Lohnzettelart 20 (nur Steuerteil) an das Finanzamt übermitteln muss, dürfen diese Beträge nicht in den steuerlichen Teil des Lohnzettels des Unternehmens aufgenommen werden.

3. Weitere Informationen

Hinsichtlich aktueller Informationen zur Direktauszahlung verweist die Information des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer auf die Information der BUAK „Arbeitgeber-Info Direktauszahlung 2011“.

VON MAG. KARIN BLASL

Mag. Karin Blasl ist Mitarbeiterin einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Linz.

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