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SWK 2, 10. Jänner 2012, Seite 82

Investitionszuwachsprämie und Behaltedauer

Für Prämienbegünstigung ist nur die steuerliche Anlagevermögenseigenschaft maßgeblich

Eine Mindestnutzungsdauer oder eine klar umschriebene „Behaltefrist“ für die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann § 108e EStG 1988 nicht entnommen werden. Entscheidend für die Prämienbegünstigung gemäß § 108e EStG 1988 ist nur, ob die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes gemäß § 7 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind (Absetzung für Abnutzung). Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (gilt auch für protokollierte Gewerbetreibende: vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG [11. Grundlieferung] § 6 Anm. 40). Im Einzelfall ist daher aufgrund der formalen Anknüpfung des zweiten Satzes des § 108e Abs. 1 EStG 1988 an § 7 EStG 1988 entscheidend, ob der Steuerpflichtige dessen Abs. 1 entsprechend davon ausgehen durfte, dass sich die Verwendung oder Nutzung der einzelnen Fahrzeuge zur Erzielung von Einkünften aus deren Vermietung erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem ...

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