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SWK 2, 10. Jänner 2012, Seite 88

Gefahrenzulage

Eine Tätigkeit überwiegend unter zwangsläufigen Gefährdungsumständen im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 (Gefahrenzulage) ist insgesamt keineswegs evident, mögen auch besondere Fälle vorkommen, in denen „nach dem äußeren Erscheinungsbild der Flugpassagiere ansteckende Krankheiten zu vermuten sind oder diese sonstige abstoßende Merkmale, etwa verschwitzte und/oder schmutzige Kleidung bzw. Gepäckstücke, aufweisen“. – (§ 68 Abs. 5 EStG 1988), (Aufhebung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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