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EuGH: Unterinstanzliches Gericht muss höchstgerichtliche Sichtweise bei Widerspruch mit EuGH-Rechtsprechung selbständig außer Acht lassen
Im Urteil vom , Global Ink Trade Kft., C‑537/22, befasste sich der EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) betreffend die Auslegung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts sowie der Regelungen hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens des Vorsteuerabzugs iVm den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit. Die Fragen des vorlegenden Gerichts stellten sich iZm einem Rechtsstreit zwischen Global Ink Trade und der ungarischen Steuerverwaltung. Global Ink Trade ist in Ungarn im Großhandel tätig. Dieses Unternehmen erwarb verschiedene Büromaterialien. Den meisten Rechnungen über diese Erwerbe ist zu entnehmen, dass der Lieferer der betreffenden Gegenstände das ungarische Unternehmen Office Builder Kft. war.
Im Zuge von bei Office Builder durchgeführten Prüfungen stellte die Steuerverwaltung ua fest, dass diese Gesellschaft keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe und ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Der in einer Justizvollzugsanstalt inhaftierte Geschäftsführer dieses Unternehmens habe bestritten, irgendeine Rechnung ausgestellt und irgendeine Korresponden...