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EuGH: Auslegung des Begriffs „zu Wohnzwecken bestimmte Immobilien“
Mit Urteil vom , HPA – Construções, C‑433/22, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) betreffend die Auslegung von Anhang IV Nr 2 MwStSyst-RL iZm der Frage, welcher Mehrwertsteuersatz auf die von HPA – Construções (im Folgenden: HPA) erbrachten Dienstleistungen bei der Restaurierung bestimmter Immobilien anwendbar ist. HPA ist eine Handelsgesellschaft, deren Zweck ua die Erbringung von Baudienstleistungen und Werkleistungen ist. Im Jahr 2007 schloss sie fünf Werkverträge zum Zweck der Neugestaltung städtischer Gebäude mit drei Handelsgesellschaften, den Eigentümerinnen der Immobilien, an denen die in diesen Verträgen vorgesehenen Arbeiten vorgenommen werden sollten. In den Rechnungen über die im Rahmen der Verträge durchgeführten Renovierungs- und Reparaturdienstleistungen wandte HPA gemäß dem portugiesischen Mehrwertsteuergesetzbuch einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 5 % an.
Die Direção de Finanças de Lisboa (Finanzdirektion Lissabon, Portugal) nahm bei HPA eine Steuerprüfung vor. Mit dieser Prüfung sollte festgestellt werden, ob die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vorgeseh...