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BFGjournal 2, Februar 2011, Seite 59

Vorsteuerberichtigung im Insolvenzverfahren

Roland Setina

Vorsteuerrückforderungsansprüche des Finanzamtes sind im Konkurs des Abgabepflichtigen als Konkursforderung anzumelden. Wurde die Vorsteuerkorrektur ursprünglich zu hoch angesetzt und ist diese daher abermals – diesmal zugunsten des Abgabepflichtigen – zu berichtigen, so ist eine sich daraus ergebende Gutschrift mit Konkursforderungen des Finanzamtes aufzurechnen.


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-G/08

Der Fall

Im März 2006 wurde über das Vermögen der Berufungswerberin das Konkursverfahren eröffnet. Das Finanzamt nahm im Zuge einer für den Monat Februar 2006 vorgenommenen UVA-Prüfung gemäß § 16 UStG eine Vorsteuerberichtigung i. H. v. 86.043,84 Euro vor, wobei (zunächst) von einem 100%igen Forderungsausfall ausgegangen wurde. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom wurde der Zwangsausgleich bestätigt und für die Gläubiger eine Quote von 20 % festgesetzt. Im Hinblick auf den angestrebten – und schließlich auch bestätigten – Zwangsausgleich wurde die vom Finanzamt (insgesamt) angemeldete Konkursforderung von 304.164,29 Euro um 17.208,77 Euro (= 20 % der ursprünglichen Vorsteuerberichtigung i. H. v. 86.043,84 Euro) auf 286.955,52 Euro vermindert. Basis für die an das Finanzamt zu zahlende Quote war sohin ...

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