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Wann ist ein Architekt ein Künstler im Sinne des UStG?
Die Gesamtleistung eines Architekten setzt sich nach dem Berufsbild ebenso wie beim Kostümberater aus vielen verschiedenen Leistungsschritten unterschiedlichen Inhalts zusammen. Dabei ist allein in der Entwerfung der eigentlichen Gebäudeskizzen die steuerliche künstlerische Tätigkeit zu erblicken. Ist das Kunstwerk ein körperlicher Gegenstand und der der schöpferischen Eingebung folgende Erschaffungsakt des körperlichen Kunstwerks wie bei einem Architekten oder Kostümbildner dadurch gekennzeichnet, dass der in einer Skizze festgehaltenen Schöpfung des künftig körperlichen Kunstwerks verschiedene Arbeitsstufen zuzuordnen sind, ist steuerrechtlich grundsätzlich nur der künstlerische Schöpfungsvorgang, also die Entwerfung der Skizze, als künstlerische Tätigkeit anzusehen. Demgegenüber sind jene Arbeitsstufen, deren Inhalte wirtschaftlicher, organisatorischer, technischer, planerischer oder beratender Natur sind, als nicht künstlerisch zu beurteilen. Im Vergleich dazu ist z. B. ein Bildhauer oder Maler ein Künstler, wenn er selbst eigenhändig sein körperliches Kunstwerk erschafft (vgl. ).
Als künstlerischer Architekt i. S. d. § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 kommt im Hinblick auf den im Umsatz...