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BFGjournal 2, Februar 2011, Seite 74

Einräumung eines Fruchtgenussrechts als Entgelt für die Einräumung eines Fruchtgenussrechts und die Bemessungsgrundlage

Hedwig Bavenek-Weber

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Einräumung eines Fruchtgenussrechts als Entgelt für die Einräumung eines Fruchtgenussrechts und die Bemessungsgrundlage
-I/10
§ 33 TP 9 GebG (Dienstbarkeitsgebühr)

Der Fall

Lebensgefährten räumten einander wechselseitig an den ihnen gehörenden Grundstücken ein Fruchtgenussrecht ein. Die bei Ausübung des Fruchtgenussrechts anfallenden Kosten wie Strom, Betriebs- und Heizkosten, Instandhaltungs- und Unterhaltungskosten sowie sämtliche sonstigen Kosten der Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaftsanteile sollten durch den Fruchtgenussberechtigten getragen werden. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen auf die jeweiligen Erben und Rechtsnachfolger über. Die Fruchtgenussrechte sollten grundbücherlich sichergestellt werden.

Das Finanzamt setzte die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 9 GebG fest. Als Bemessungsgrundlage schätzte das Finanzamt den Wert des Fruchtgenussrechts in Höhe des seinerzeitigen Kaufpreises. In der Berufung wurde eingewendet, dass das wechselseitige Fruchtgenussrecht beiderseitig unentgeltlich vereinbart worden sei, weswegen die Schätzung des Fruchtgenussrechts, wie das Eigentumsrecht selbst, zu hoch sei. Hintergrund der wechselseitigen Fruchtgenusseinräumung seien...

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