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BFGjournal 11, November 2010, Seite 406

Missbrauch bei „unangemessener“ Rechtsgestaltung

Ferdinand Triendl

Bei sukzessiver Abtretung von bis zuletzt 99 % der Geschäftsanteile unter gleichzeitiger Übertragung des verbleibenden Geschäftsanteils von 1 % ins wirtschaftliche Eigentum, verbunden mit dem Abschluss einer diesbezüglichen Treuhandvereinbarung, liegt eine missbräuchliche Gestaltung vor.


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Der Fall

Der Vater des Berufungswerbers war Alleingesellschafter einer GmbH, die ein Stammkapital im Nominale von 35.000 Euro hat. Mit Abtretungsvertrag vom übertrug der Vater dem Sohn einen Geschäftsanteil im Nominale von 8.750 Euro (25-%-Beteiligung). Mit Gesellschafterbeschluss wurde der Sohn (neben dem Vater) zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt. Mit Abtretungsvertrag vom 7. 10. 2008 hat der Vater von dem ihm verbliebenen Geschäftsanteil im Nominale von 26.250 Euro einen Teil von 25.900 Euro an den Sohn abgetreten. Nach...

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