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BFGjournal 11, November 2010, Seite 396

Keine Steuerfreiheit für einen Aufgabegewinn, wenn die Behinderung bereits bei Betriebseröffnung vorlag

Wolfgang Nemec

Lag bereits bei Betriebseröffnung, die überdies nur knapp ein Jahr vor der Betriebsaufgabe erfolgte, eine Erwerbsunfähigkeit in dem Maße vor, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage war, den Betrieb zu führen, steht eine Einkommensteuerbefreiung für die anlässlich der Entnahme ins Privatvermögen aufgedeckten stillen Reserven des Betriebsgebäudes nicht zu.


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Der Fall

Die Berufungswerberin gab gegenüber dem Finanzamt an, dass sie ihren Betrieb am eröffnet und bereits am eingestellt habe. In der Einkommensteuererklärung 2006 gab die Berufungswerberin einen Aufgabegewinn von 0 Euro (steuerneutrale Entnahme des Betriebsgebäudes zu Buchwerten ins Privatvermögen) an.

Während einer Außenprüfung ermittelte die Prüferin auf Grundlage eines Gutachtens eines Immobiliensachverständigen für das entnommene Betriebsgebäude einen der Einkommensteuer zu unterziehenden Aufgabegewinn (Verkehrswert abzüglich Buchwert) von rund 58.000 Euro. Dieser Betrag ist unstrittig. Die Berufungswerberin wendete erstmals während der Außenprüfung ein, die Betriebsaufgabe sei wegen einer Erwerbsunfähigkeit erfolgt, und ihr stehe die Steuerbefreiung der stillen Reserven des Betriebsgebäud...

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