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„Verdeckte Sacheinlage“ im Konzern: Anzuwendendes Recht; Aufrechnung mit Zahlungsverpflichtung aus Schiedsspruch
§§ 2, 3, 4, 10, 12 und 49 IPRG
1. Unter dem Begriff „verdeckte (verschleierte) Sacheinlage“ werden Bareinzahlungen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass – unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften – wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen.
2. Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften getroffene Sacheinlagevereinbarung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam, sodass der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird.
3. Die zur verdeckten Sacheinlage entwickelten Grundsätze der Rspr sind auch im Konzernverhältnis anzuwenden.
4. Stellen sich Fragen der Kapitalaufbringung, somit auch Fragen nach dem Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage iZm einem vor dem (vor Anwendbarkeit der Rom I-VO) geschlossenen Vertrag, unterliegt die Beurteilung dem Recht am tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft, in die die als verdeckte Sacheinlage zu be...