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GesRZ 3, Juni 2019, Seite 143

Differenz- und Existenzvernichtungshaftung bei Sanierungsfusionen im GmbH-Recht

Alexander Wimmer

In der Entscheidung vom , II ZR 199/17, hat der II. Zivilsenat des BGH unlängst ausführlich zur Differenz- und Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter der beteiligten GmbHs Stellung genommen. Die diesbezüglichen Thesen des deutschen Höchstgerichts sollen dargestellt und daraufhin auf Basis der österreichischen Rechtslage einer kritischen Analyse unterzogen werden.

I. Einleitung und Sachverhalt der BGH-Entscheidung II ZR 199/17

Entsteht in einer GmbH ein ungeplanter Zustand, in der die Existenz dieser juristischen Person ohne die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nicht mehr gesichert erscheint, so kann man von einem krisenbehafteten Gesellschaft sprechen. Ein beliebtes Instrument zur Restrukturierung von krisenbehafteten Gesellschaften ist die Sanierungsfusion, sprich eine Verschmelzung (§§ 96 ff GmbHG), bei der eine Gesellschaft krisenbehaftet ist und auf eine „gesunde“, nicht krisenbehaftete Gesellschaft verschmolzen wird oder umgekehrt. Geregelt ist dieser besondere Vorgang – anders als etwa im schweizerischen Umgründungsrecht – im österreichischen Recht nicht. Neben kartellrechtlichen Fragestellungen, die bei derartigen Vorgängen auftreten können, liegt es auf der Hand, dass ...

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