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Zur Einlagenrückgewähr im Konzern
https://doi.org/10.47782/oeba202205037001
Die Bestellung einer Sicherheit durch die Gesellschaft für eine Schuld des Gesellschafters verstößt dann nicht gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält. Liegt keine solche objektive Wertäquivalenz vor, kann im Einzelfall darin eine Rechtfertigung liegen, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen. Das Eingehen einer (erkennbar existenzgefährdenden) Bürgschaft, für die die Gesellschaft kein Entgelt erhält und für die auch keine erkennbaren betrieblichen Gründe bestehen, verstößt daher gegen § 83 GmbHG.
Aus der Begründung:
Der Kl war bis September 2010 Alleingesellschafter der C GmbH. Diese hielt 100% der Geschäftsanteile an der L GmbH. Der Kl hielt weiters sämtliche Anteile an der A AG mit Sitz in Liechtenstein sowie der L Holding AG mit Sitz in der Schweiz. Die L Holding AG hielt wiederum sämtliche Anteile an der L AG mit Sitz in der Schweiz. Die Unternehmen waren im Vertrieb von Parfümeriewaren tätig. Die beiden Gesellschaften in der Schweiz wurden zu Expansionszwecken gegründet. Der Kl war Geschäftsführer der Gesellschaft...