IPRG § 3. Anwendung fremden Rechtes, BGBl. Nr. 304/1978, gültig ab 01.01.1979
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN§ 3. Anwendung fremden Rechtes
Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.
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