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ISR 11, November 2018, Seite 383

Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Unternehmen zur Förderung der Entwicklungshilfe

Philipp Lamprecht und Jonas Bischof

isr.2018.11.i.0383.01.e

EStG § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 7; DBA-Kenia Art. 18 Abs. 1, Prot. Nr. 5 zu Art. 18

Zum Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens bezieht, das mit der Durchführung eines aus Mitteln der Bundesrepublik und der EU finanzierten Entwicklungshilfeprojekts (in Kenia) beauftragt ist.

BFH Urt. - I R 42/16

Das Problem: Der Besteuerung von Vergütungen, die im Rahmen der Entwicklungshilfe gewährt werden, ist in jüngerer Zeit vermehrt Aufmerksamkeit zuteil geworden. In der Öffentlichkeit ist Anstoß daran genommen worden, dass für solche Bezüge teilweise weder in Deutschland noch im Tätigkeitsstaat Steuern zu entrichten sind. Aufmerksamkeit hat zudem erregt, dass in der Vergangenheit Vergütungen womöglich selbst dann nicht besteuert worden sind, wenn dies nach geltender Rechtslage hätte geschehen müssen (vgl. Gosch, IWB 2013, 179).

Zweifelhaft ist die Steuerpflicht von Vergütungen, wenn sie nur teilweise bzw. nur mittelbar von der Bundesrepublik Deutschland finanziert werden. Dies ist häufig der Fall. Die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe er...

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