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ISR 11, November 2018, Seite 385

Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn ansässigen Beamten mit deutscher Staatsangehörigkeit

Charlotte Schwenk und Stephan Faber

isr.2018.11.i.0385.01.e

DBA-Ungarn 2011 Art. 14, Art. 17 Abs. 1, Abs. 2, Art. 18 Abs. 2; DBA-Ungarn 1977 Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 21; OECD-MA Art. 18

Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden.

S. 386

BFH Urt. - I R 49/16

Das Problem: Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger und ehemals als Beamter im öffentlichen Dienst beschäftigt, bezieht ein Ruhegehalt, das von der Bundesfinanzdirektion Köln ausgezahlt wird. Seit wohnt er ausschließlich in Ungarn. Auf Grundlage des § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG a.F. erteilte das beklagte Finanzamt eine Bescheinigung über die Freistellung der Ruhegehälter vom Lohnsteuerabzug für den Geltungszeitraum . Nach Inkrafttreten des neuen DBA-Ungarn 2011 zum widerrief das Finanzamt diese Bescheinigung mit Wirkung ab dem mit der Auffassung, dass das Besteuerungsrecht für die Ruhegehälter nun bei Deutschland liege. Der gegen den Widerruf eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das FG Köln gab der daraufhin erhobenen An...

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