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Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse
AO § 37, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 218; EStG § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6; EStG VZ 2011; EStG VZ 2012; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014; EStG VZ 2015; EStG VZ 2016
1. Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt.
2. Die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist eine öffentliche Kasse i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes.
BFH Urt. - VI R 35/21 - ECLI:DE:BFH:2024:U.110724.VIR35.21.0
Das Problem: Der Kläger ist ein von einem Bistum nach Brasilien entsandter Pfarrer, welcher dort für mehrere Jahre im Auftrag des Bistums als Gemeindepfarrer tätig wurde. Einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterhielt der Kläger während der Zeit der Entsendung nicht in Deutschland.
Im Rahmen einer beim Bistum durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass der Pfarrer der inländischen Steuerpflicht unterliege. Da das DBA zwischen Deutsch...