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PV-Info 10, Oktober 2020, Seite 16

Aussetzungsvereinbarungen und Wiedereinstellungszusage

Thomas Rauch

Nach der Rechtsprechung ist zwischen Aussetzungsvereinbarungen, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, und Wiedereinstellungszusagen und -vereinbarungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Bei einer bloßen Karenzierung wird das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Eine Karenzierung ist daher von einer Wiedereinstellungszusage zu unterscheiden, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt ( 8 ObA 41/20f).

In Saisonbetrieben, wie etwa einer Gärtnerei, werden regelmäßig die Arbeitsverhältnisse zum Ende der Saison aufgelöst (ausgesetzt) und bei Beginn der nächsten Saison neu begründet (zB einvernehmliche Auflösung im November und Wiedereinstellung im März). Bei der Auflösung teilt der Arbeitgeber in diesen Fällen mit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen bzw die Arbeit wiederaufgenommen werden kann (Wiedereinstellungszusage).

Karenzierung

Hievon ist die bloße Karenzierung zu unterscheiden. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Bei der Karenzierung ruhen die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Entgeltpflicht des Arbeitgebers und Arbeitspfl...

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