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PV-Info 10, Oktober 2020, Seite 2

Beschäftigungsbonus – Abrechnung für den dritten Förderungszeitraum und Vorgehensweise bei Kurzarbeit

Alexandra Platzer

Auch für die Abrechnung des Beschäftigungsbonus gibt es COVID-19-Erleichterungen: Die aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) hat die Fristen für die Abrechnung des Beschäftigungsbonus für alle Unternehmen auf insgesamt sechs Monate ab dem Abrechnungsstichtag verlängert. Das ist gerade für Förderungsnehmer, die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe für im Beschäftigungsbonus geförderte Arbeitnehmer beantragt haben, eine große Erleichterung. Sie müssen zusätzliche Berechnungsschritte zur Vermeidung der Doppelförderung vornehmen und brauchen oft auch mehr Zeit, um die Lohnnebenkosten auf Basis der finalen Abrechnung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung zu ermitteln.

Fristen

Der Beschäftigungsbonus gemäß § 10b Austria Wirtschaftsservice-Gesetz wird einmal jährlich im Nachhinein abgerechnet. Der Abrechnungsstichtag richtet sich nach dem Datum, an dem das erste in den Förderungsvertrag aufgenommene Beschäftigungsverhältnis begann. Förderungsnehmer finden die für ihren Vertrag geltenden Abrechnungszeiträume und Fristen im Förderungsvertrag unter Punkt 3.

Die Abrechnung muss laut Punkt 8.1 Sonderrichtlinie „Beschäftigungsbonus“ idF generell innerhalb von drei Monaten ab dem Abrechnungsstichtag im aws-Fördermanager vorgenom...

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