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Möglichkeiten und Grenzen zur Übernahme der nach IFRS 9 berechneten Risikovorsorge in die handelsrechtliche Rechnungslegung
Aktuell nutzen viele Kreditinstitute – u.a. aus Effizienzgründen und um Überleitungseffekte zu minimieren – die bestehenden Möglichkeiten, die für den Konzernabschluss nach IFRS ermittelte Risikovorsorge im Kreditgeschäft auch in den nach handelsrechtlichen Grundsätzen erstellten Jahresabschluss zu übernehmen. Vor dem Hintergrund dieser geübten Praxis ist es naheliegend zu untersuchen, ob auch in Zukunft Möglichkeiten bestehen, die nach den IFRS 9-Regelungen berechnete Risikovorsorge für die Bewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluss anzuwenden, zu klären, wo Harmonisierungspotenziale bestehen und welche Restriktionen dem ggf. entgegenstehen.
Nachfolgend werden daher die grundlegenden Aspekte der Risikovorsorgebildung im Kreditgeschäft nach IFRS 9 und HGB dargestellt und bzgl. möglicher Übereinstimmungen und Unterschiede analysiert.
1. Anforderungen an die Risikovorsorge nach IFRS 9
Ende Juli 2014 hat das IASB die finale Version des IFRS 9 veröffentlicht. Spätestens zum wird die Bilanzierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS und damit insbesondere für das Kreditgeschäft von Kreditinstituten erheblich verändert. Neben den deutlich geänderten Voraussetzungen, wann ein finanzieller Vermögenswert bzw. insbesondere ein Kredit zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bilanzieren ist, macht der Standard auch neue Vorgaben, wie zukünftig die Risikovorsorge für diese Instrumente (die sog. expected credit losses oder auch das impairment) im Kreditgeschäft zu ermitteln ist. Als eine Folge der in der Finanzkrise ausgesprochenen Kritik sollen die Neuregelungen insbesondere gewährleisten, dass die Risikovorsorge frühzeitiger und in deutlich höherem Umfang gebildet wird.
1.1. Anwendungsbereich des expected credit loss-Modells nach IFRS 9
Die Risikovorsorge-Regelungen des IFRS 9 sind auf die finanziellen Vermögenswerte anzuwenden, die als „amortised cost” oder „fair value through other comprehensive income” klassifiziert wurden. Ferner unterliegen auch Kreditzusagen sowie Finanzgarantien i.d.R. den expected credit loss-Vorschriften des IFRS 9.
S. 436Eine Bewertung von finanziellen Vermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungskosten setzt voraus:
dass diese in einem Portfolio mit dem Geschäftsmodell „Halten” eingegangen wurden, um die vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen und
zugleich die vertraglichen Zahlungsströme ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen (häufig auch als SPPI-Kriterium bezeichnet).
Eine Klassifizierung als „fair value through other comprehensive income” erfordert
das Geschäftsmodell des „Halten und Verkaufen” sowie
vertragliche Zahlungsströme, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen.
Bereits heute kann gesagt werden, dass bei Kreditinstituten, getrieben durch die Erfordernisse hinsichtlich der Ausgestaltung der vertraglichen Zahlungsströme, insbesondere Kredite sowie zinstragende Wertpapiere in die Klassifizierung „amortised cost” oder „fair value through other comprehensive income” fallen werden.
Finanzielle Vermögenswerte, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind zum „fair value through profit and loss” zu bewerten; Fair Value-Änderungen sind unmittelbar ergebniswirksam zu erfassen. Dies gilt u.a. für Kredite, deren vertragliche Zahlungsströme nicht ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen wie zum Beispiel Mezzanine Finanzierungen.
Ferner sieht IFRS 9 vor, auch Kreditzusagen, die weder verpflichtend noch freiwillig ergebniswirksam zum Fair Value bewertet werden, in die expected credit loss-Berechnungen des IFRS 9 einzubeziehen.,
[i]Wesentliche Neuerung des IFRS 9 ist die Umstellung vom bisherigen „incurred loss model” des IAS 39 auf ein „expected loss model”.
Daneben unterliegen grundsätzlich auch Finanzgarantien dem Anwendungsbereich des IFRS 9. Sofern diese Finanzgarantien nicht als „fair value through profit and loss” klassifiziert wurden, sind sie in die Risikovorsorge-Berechnungen einzubeziehen.
1.2. Risikovorsorge-Modell des IFRS 9
Wesentliche Neuerung des IFRS 9 ist die Umstellung vom bisherigen „incurred loss model” des IAS 39 auf ein „expected loss model”. Das dreistufige Risikovorsorge-Modell des IFRS 9 basiert auf der seit dem Zusagezeitpunkt des Finanzinstruments zu verzeichnenden Veränderung des Kreditrisikos.,
Die Risikovorsorge-Regelungen des IFRS 9 schreiben die Bildung einer Risikovorsorge („loss allowance”) in Höhe des „12-month expected credit loss” bereits im Zugangszeitpunkt vor. Sofern sich das Kreditrisiko des Finanzinstruments seit Zugang nicht signifikant erhöht hat bzw. auch nach Veränderung weiterhin ein geringes Kreditrisiko besteht, ist auch in der Folge eine Risikovorsorge in Höhe des „12-month expected credit loss” erforderlich (Stufe 1).
Hat sich zum Bilanzierungszeitpunkt das Kreditrisiko des Finanzinstruments signifikant erhöht, so ist eine Risikovorsorge in Höhe des „lifetime expected credit loss” zu bilden (Stufe 2).
Treten zusätzlich Ereignisse auf, die einen nachteiligen Einfluss auf die erwarteten Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert haben, so gilt dieses als „credit-impaired”. Als derartige Ereignisse nennt IFRS 9 u.a. signifikante finanzielle Schwierigkeiten, Zahlungsverzüge und Vertragsbrüche, die aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten erfolgte Gewährung von Zugeständnissen an die Kreditnehmer bzw. Schuldner sowie die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers bzw. Schuldners.
Bei Vorliegen eines „credit-impairment” ist der „lifetime expected credit loss” aus der Differenz von Buchwert und dem mit dem ursprünglichen Effektivzins diskontierten Barwert der zukünftig noch erwarteten Zahlungsströme zu ermitteln (Stufe 3). Dieses Berechnungsverfahren für die Risikovorsorge entspricht dem des IAS 39.63. Bei Vorliegen eines „credit-impairment” muss zusätzlich die Zinsvereinnahmung angepasst werden. Die Zinsberechnung muss dann auf Basis des Nettobuchwerts, d.h. des Buchwerts abzüglich bestehender Risikovorsorge („net carrying amount”) erfolgen, der mit dem Effektivzinssatz zu verzinsen ist.
Im Überblick stellt sich das „expected credit loss”-Modell des IFRS 9, wie in Abb. 1 gezeigt, dar.
1.3. Ausweis der Risikovorsorge
Die Vorgaben zur Risikovorsorgeberechnung unterscheiden nicht zwischen den unterschiedlichen Kategorien bzw. Arten von Finanzinstrumenten („amortised cost”, „fair value through other comprehensive income”, „loan commitment” und „financial guarantee”). Es bestehen lediglich Unterschiede im Ausweis des ermittelten Risikovorsorgebestandes; in allen Fällen erfolgt eine GuV-wirksame Erfassung. Bei „amortised cost”-Instrumenten wird die Risikovorsorge vom Bestand abgesetzt, bei „fair value through other comprehensive income”S. 437-Instrumenten erfolgt eine Erfassung im Eigenkapital im sog. „other comprehensive income” (der Buchwert bleibt davon unbeeinflusst), und für Kreditzusagen und Finanzgarantien ist eine Rückstellung auszuweisen.
Abb. 1: „Expected credit loss”-Modell für finanzielle Vermögenswerte, die bei Zugang nicht „credit-impaired” sind
[i]Nach IFRS 9 ist auf POCI-assets keine Risikovorsorge nach dem Stufenmodell zu bilden.
1.4. Modification und purchased or originated credit-impaired financial assets
Gemäß IFRS 9 führen substanzielle Vertragsmodifikationen eines finanziellen Vermögenswerts dazu, dass das alte Instrument bilanziell abgeht und ein neuer finanzieller Vermögenswert zu erfassen ist. Derartige substanzielle Änderungen können z.B. dann vorliegen, wenn sich durch diese Vertragsänderungen Auswirkungen auf die Einschätzung der SPPI-Kriterien ergeben würden (z.B. durch Neuaufnahme oder Löschung eingebetteter Derivate).
Diese Regelungen sind insbesondere für die aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten der Kreditnehmer vorgenommenen Restrukturierungen von Bedeutung. Sofern in solchen Fällen auch nach der Restrukturierung der Verträge nicht erwartet wird, dass alle vertraglich (neu) vereinbarten Zahlungsströme vom Kreditnehmer geleistet werden, sind bezüglich der Bewertung spezielle Regelungen anzuwenden, die von den bisher beschriebenen Risikovorsorgeregelungen abweichen. Diese Geschäfte werden als „purchased or originated credit-impaired financial assets” (POCI-assets) bezeichnet. Neben dem genannten Sachverhalt liegen POCI-assets auch im Fall des Erwerbs von Forderungen vor, bei denen nicht erwartet wird, die vertraglichen Zahlungsströme auch erzielen zu können.
Bei diesen Vermögenswerten ist für die Zinsvereinnahmung sowie die Risikovorsorge-Berechnung die sog. „credit-adjusted effective interest rate” anzuwenden. Dieser Effektivzinssatz ergibt sich aus den erwarteten Zahlungsströmen (d.h. der Zinssatz ist der interne Zinsfuß der unter Berücksichtigung der Ausfallerwartungen prognostizierten Zahlungsreihe). In der Folgebewertung ist für diese finanziellen Vermögenswerte jede auf das Kreditrisiko zurückzuführende Veränderung des Fair Value direkt in der GuV zu erfassen. Eine Zuordnung zu den drei vorgenannten Stufen der Risikovorsorge-Berechnung erfolgt für diese Vermögenswerte nicht.
2. Maßgebliche HGB-Vorschriften und Diskussion von Möglichkeiten und Restriktionen der Übernahme der IFRS-Ansätze
2.1. Betrachtungsgegenstand
Aufgrund des vorstehend dargestellten Anwendungsbereichs der Risikovorsorge-Regelungen des IFRS 9 fokussiert sich die nachfolgende Analyse auf die nach HGB in den Posten Forderungen an Kreditinstitute, Forderungen an Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Bürgschaften und Garantien sowie unwiderrufliche Kreditzusagen enthaltenen Geschäfte. Da die Vorgehensweise in der handelsrechtlichen Bewertung von Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (kurz: Forderungen), Bürgschaften und Garantien sowie unwiderruflichen Kreditzusagen (kurz: außerbilanzielles Kreditgeschäft) hohe Übereinstimmungen aufweist, werden diese Geschäfte fortan vereinfachend unter dem Begriff Kreditgeschäft subsummiert. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (kurz: zinstragende Wertpapiere) sind hingegen einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen.
2.2. Postenzuordnung
Die Postenzuordnung von Vermögenswerten zu den Forderungen an Kreditinstitute und Forderungen an Kunden bestimmt sich nach den §§ 14 und 15 RechKredV, während die Zuordnung zu den Wertpapieren in § 7 RechKredV geregelt wird., Die Zuordnung hat im Jahresabschluss auch Auswirkungen auf die Bilanzierung und Bewertung der Vermögenswerte. Im Gegensatz zu IFRS 9 spielt insbesondere die Frage der Ausgestaltung der vertraglichen Zahlungsströme, also aus der IFRS-Sicht des Erfüllens oder Nicht-Erfüllens des SPPI-Kriteriums, für die Folgebewertung keine Rolle.
Abb. 2: Beispiel Zinsvereinnahmung – Wertberichtigung
S. 438Zu Unterschieden zwischen HGB und IFRS 9 kann es folglich immer dann kommen, wenn die vertraglichen Zahlungsströme nicht ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen und daher IFRS 9 eine Bilanzierung zum Fair Value fordert. Da aber die Kreditverträge vieler Kreditinstitute üblicherweise die SPPI-Kriterien des IFRS 9 erfüllen und auch mit der Absicht der Erzielung von Zins- und Tilgungsleistungen eingegangen wurden, sollten sich die hierdurch verursachten Unterschiede zwischen HGB und IFRS zumindest in Grenzen halten.
2.3. Einzelwertberichtigungen von Forderungen und im außerbilanziellen Kreditgeschäft
Forderungen sind gemäß § 340e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 253 Abs. 3 HGB dem Umlaufvermögen zuzurechnen, soweit sie nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Für Umlaufvermögen muss die Folgebewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip erfolgen. Droht aufgrund mangelnder Bonität des Kreditnehmers oder aufgrund unzureichender Sicherheiten ein zumindest teilweiser Ausfall der Forderung, ist dem Ausfallrisiko durch die Bildung angemessener Einzelwertberichtigungen Rechnung zu tragen.
[i]Liegen die in IFRS 9 genannten Kriterien für ein credit-impairment vor, wird auch ein Ausfall im handelsrechtlichen Sinne vorliegen.
Liegen die in IFRS 9 genannten Kriterien für ein credit-impairment vor, kann davon ausgegangen werden, dass auch ein Ausfall im handelsrechtlichen Sinne vorliegt. Da in diesen Fällen das Berechnungsverfahren der Risikovorsorge dem Ermittlungsverfahren von IAS 39 entspricht, und die Übernahme der nach IAS 39 ermittelten Risikovorsorge in den handelsrechtlichen Jahresabschluss allgemein anerkannt wird, ist davon auszugehen, dass zukünftig dies auch für die unter IFRS 9 erfolgte Berechnung für zulässig erachtet wird.
Die für einen Kredit vertraglich vereinbarten Zinsen sind auch dann als Ertrag zu vereinnahmen, wenn die Bedienung der Zinsansprüche aufgrund der Bonität des Kreditnehmers potenziell gefährdet ist. Bestehenden Unsicherheiten ist dem durch eine entsprechende Risikovorsorge Rechnung zu tragen. Wird allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Realisierung der Zinserträge gerechnet, sollte auf eine Erfassung der uneinbringlichen Zinsen in der Bilanz und GuV verzichtet werden, auch wenn diese gegenüber dem Kunden noch geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Nichterfassung uneinbringlicher Zinsen in der Bilanz und der GuV ist nach Ansicht des seinerzeitigen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, „dass die der Zinsberechnung zugrunde liegende Forderung wegen Uneinbringlichkeit bereits voll oder teilweise abgeschrieben bzw. wertberichtigt worden ist”. Im Ergebnis heißt das: Der auf den wertberichtigten Teil einer Forderung entfallende Zinsertrag sollte nicht mehr vereinnahmt werden. Wie das Beispiel in Abb. 2 verdeutlicht, entspricht dies dem Vorgehen der Zinsvereinnahmung bei finanziellen Vermögenswerten mit „credit-impairment”.
Im Zuge der Heranziehung der IAS 39-Methodik zur Ermittlung der Risikovorsorge haben viele Kreditinstitute bei wertberichtigten Krediten den sog. unwinding-Effekt gemäß IAS 39.AG93 auch im Jahresabschluss als Zinsertrag vereinnahmt. Die Zinsvereinnahmung erfolgt hierbei zulasten des Risikovorsorgebestands (Buchungssatz: per Risikovorsorgebestand an Zinsertrag). Die Methodik des IFRS 9 führt zu einer Erfassung des Zinsertrags und einer getrennten Beurteilung der „lifetime expected credit losses”. In seiner Höhe entspricht der nach IFRS 9 zu vereinnahmende Zinsertrag aber dem unwinding und – wie oben dargestellt – auch den einbringlichen Zinsen. Da die Vorgaben zur Erfassung der Zinserträge nach IFRS 9 nicht den handelsrechtlichen Grundsätzen widersprechen, erscheint auch diesbezüglich eine Harmonisierung möglich.
Bei einer drohenden Inanspruchnahme ist den Adressenausfallrisiken im außerbilanziellen Kreditgeschäft gemäß § 249 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB durch die Bildung angemessener Rückstellungen Rechnung zu tragen. Durch die gebildete Risikovorsorge sollen die wahrscheinlichen Vermögenseinbußen des Kreditinstituts zum Bilanzstichtag abgedeckt werden. Bei der Ermittlung dieser Rückstellung werden üblicherweise die gleichen Verfahren herangezogen, die auch zur Ermittlung der Einzelwertberichtigungen des S. 439bilanziellen Kreditgeschäfts verwendet werden. Diese Vorgehensweise entspricht damit dem Gedanken des IFRS 9, der eine Einbeziehung der Kreditzusagen und Finanzgarantien in die Risikovorsorge-Regelungen vorsieht. Damit sind auch in Bezug auf die Ausfallrisiken im außerbilanziellen Kreditgeschäft keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen eine Vereinheitlichung sprechen.
2.4. Pauschalwertberichtigungen von Forderungen und im außerbilanziellen Kreditgeschäft
Bei der handelsrechtlichen Bewertung der Forderungen ist neben den Einzelwertberichtigungen zur Abdeckung konkret erkennbarer Risiken auch Vorsorge für latente Risiken zu treffen. Das latente Risiko besteht darin, dass als nicht akut ausfallgefährdet angesehene Kredite oder Kreditteile zu einem nach dem Bilanzstichtag liegenden Zeitpunkt ganz oder teilweise ausfallen. Obwohl für die handelsrechtliche Bildung von Pauschalwertberichtigungen keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage existiert, wird aus dem in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelten Vorsichtsprinzip eine Pflicht zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen abgeleitet.
[i]Zur Wahrung des Imparitätsprinzips nach HGB besteht die Verpflichtung zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen.
Das Imparitätsprinzip schreibt die Berücksichtigung aller vorhersehbaren Risiken vor. Grundsätzlich beschränkt die Vorhersehbarkeit den Kreis der berücksichtigungsfähigen Informationen auf solche Risikoeinflussgrößen, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als wahrscheinlich anzusehen sind. Die Tatsache, dass eine am Bilanzstichtag bestehende Forderung grundsätzlich ausfallen kann, ist aber vorhersehbar. Deshalb besteht zur Wahrung des Imparitätsprinzips nicht etwa ein Wahlrecht, sondern eine Pflicht zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen.
Mangels konkreter Anhaltspunkte für die künftige Entwicklung wird das latente Risiko häufig anhand der Erfahrungswerte der Vergangenheit, insbesondere den Forderungsausfällen der Vergangenheit berücksichtigt. Für die Schätzung des latenten Ausfallrisikos werden aber auch andere Prognosemöglichkeiten für zulässig gehalten.
Bereits derzeit nutzen viele Kreditinstitute die Parameter, die aus den regulatorisch geforderten Risikoklassifizierungsverfahren bzw. den Verfahren zur Berechnung der aufsichtsrechtlich erforderlichen Eigenmittel gewonnen werden, zur Ermittlung der handelsrechtlichen Pauschalwertberichtigungen. Teilweise wird auf den so ermittelten Wert noch ein sog. „loss identification period”-Faktor (LIP-Faktor) berücksichtigt. Die so ermittelte Pauschalwertberichtigung wird – auch in den Fällen, in denen ein LIP-Faktor von eins angesetzt wird – im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach herrschender Meinung anerkannt. Daher ist davon auszugehen, dass für Kredite, deren Kreditrisiko sich seit Abschluss nicht signifikant erhöht hat, auch die Übernahme des „12-month expected credit loss” gemäß IFRS 9 handelsrechtlich anerkannt werden wird.
Fraglich ist, ob dies auch für die Kredite gilt, derenKreditrisiko sich seit Abschluss signifikant erhöht hat und für die IFRS 9 die Bildung einer Risikovorsorge in Höhe des „lifetime expected credit loss” fordert. Generell wird es auch handelsrechtlich für zulässig erachtet, wenn das Verfahren zur Berechnung der Risikovorsorge und das jeweils zugrunde gelegte Kreditvolumen weiter differenziert werden. Für die Erfassung der Risikovorsorge sind zwar die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich, dennoch reicht jede Risikovorsorge insofern über den Bilanzstichtag hinaus, als am Stichtag absehbare Verschlechterungen der zukünftigen Zahlungsrückflüsse zu berücksichtigen sind. Die signifikanten Bonitätsverschlechterungen gegenüber dem Zeitpunkt des Eingehens weisen gerade auf solche absehbaren Verschlechterungen der zukünftigen Zahlungsrückflüsse hin. Insbesondere durch mehrjährige Rating-Migrationsanalysen werden entsprechende Nachweise geführt werden können, dass sich bei signifikanten Bonitätsverschlechterungen seit Abschluss auch die Ausfallereignisse häufen. Schlussendlich bleibt abzuwarten, ob sich die durch IFRS 9 geforderte Bildung einer erhöhten Risikovorsorge für Kredite mit signifikanter Bonitätsverschlechterung seit Abschluss auch auf das Vorgehen im handelsrechtlichen Jahresabschluss auswirkt.
Falls der Gleichlauf der Risikovorsorge nicht möglich sein sollte, verbleibt für Kreditinstitute immer noch die Möglichkeit, über die Bildung einer Vorsorge für die besonderen Risiken des Geschäftszweigs nach § 340f HGB die ggf. unterschiedlichen Wertansätze nach HGB und IFRS für Forderungen zu harmonisieren.
Da in die Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen neben den Forderungen insbesondere auch das außerbilanzielle Kreditgeschäft einzubeziehen ist, gelten die obigen Ausführungen für dieses entsprechend.
S. 4402.5. Restrukturierungen und Zugang wertgeminderter Forderungen
Die Anschaffungskosten erworbener, zuvor bereits bestehender Forderungen bestimmen sich durch die Aufwendungen für ihren Ankauf, d.h. also durch ihren Kaufpreis. Eine zinsbedingte Differenz zwischen Nominalbetrag und Kaufpreis kann gemäß § 340e Abs. 2 HGB abgegrenzt werden, sofern die Forderungen nicht zu Handelszwecken gekauft wurden. Wird jedoch ein Abschlag aufgrund verminderter Bonität vorgenommen, kann das Wahlrecht des § 340e Abs. 2 HGB insoweit nicht angewendet werden. Bei Bonitätsverschlechterungen muss aufwandswirksam eine Risikovorsorge gebildet werden. Bei Bonitätsverbesserungen ist aber ein über die Anschaffungskosten hinausgehender Wertansatz nicht möglich. In Bezug auf die Zinsvereinnahmung trifft das Handelsrecht keine besonderen Regelungen für angekaufte bonitätsgeminderte Forderungen.
Im HGB gibt es keine den Vorschriften des IFRS 9 entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu den bilanziellen Auswirkungen der Modifizierung von Verträgen. Handelsrechtlich liegt ein Abgang der Forderung vor, wenn der rechtliche Anspruch auf Zahlungen aus dieser Forderung erloschen ist. Dies kann beispielsweise durch Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB) oder Erlass (§ 397 BGB) erfolgen. Fraglich ist daher, ob eine Anpassung der vertraglichen Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts, die gemäß IFRS 9 dazu führt, dass das alte Instrument abgeht und ein neuer finanzieller Vermögenswert zu erfassen ist, auch handelsrechtlich als Ab- und Zugang behandelt werden kann. Da die handelsrechtliche Beurteilung neben den rechtlichen Verhältnissen auch auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abstellt, wird im Regelfall nichts gegen eine mit IFRS 9 konforme Beurteilung der Ab- und Zugangsfrage sprechen. Beispielsweise wird im Falle eines Schuldnerwechsels sowohl handelsrechtlich als auch gemäß IFRS 9 der Abgang des alten Instruments und Zugang eines neuen Instruments bejaht werden. Sofern allerdings der neu zugegangene finanzielle Vermögenswert gemäß IFRS 9 als „POCI-asset” zu klassifizieren ist, werden sich unweigerlich Unterschiede in der Folgebilanzierung ergeben.
[i]Im HGB gibt es keine den Vorschriften des IFRS 9 entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu den bilanziellen Auswirkungen der Modifizierung von Verträgen.
Auch bei einer gleichlaufenden Beurteilung in der Ab- sowie Zugangsfrage können noch weitergehende Unterschiede entstehen, da IFRS 9 für POCI-assets u.a. die erfolgswirksame Erfassung aller auf das Bonitätsrisiko zurückzuführenden Fair Value-Änderungen verlangt, während die handelsrechtlichen Vorschriften durch das Anschaffungskostenprinzip eine Limitierung enthalten. Für den Spezialfall der Modifizierung werden daher die Unterschiede zwischen HGB und IFRS noch im Detail untersucht werden müssen.
2.6. Zinstragende Wertpapiere
Bei zinstragenden Wertpapieren richten sich die Folgebewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluss und auch der Ergebnisausweis nach deren Zuordnung zu einem der folgenden Bestände:
Anlagebestand,
Liquiditätsreserve sowie
Handelsbestand (auf diesen soll hier nicht weiter eingegangen werden).
Bei einer Zuordnung zur Liquiditätsreserve ist gemäß § 340e Abs. 1 Satz 2 HGB eine Folgebewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip vorzunehmen.
Bei einer Zuordnung zum Anlagebestand ist eine Bewertung nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 340e Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 253 Abs. 3 HGB zulässig, d.h., Wertminderungen sind nur vorzunehmen, sofern sie voraussichtlich von Dauer sind. Von einer dauernden Wertminderung ist zumindest dann auszugehen, wenn sich die Bonität des Schuldners nachhaltig verschlechtert hat.
Sofern liquide Märkte vorliegen und die Börsen- oder Marktpreise nicht durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurden, entspricht bei marktgängigen Wertpapieren der niedrigere Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag dem niedrigeren beizulegenden Wert. Bei Wertpapieren des Anlagevermögens ist darüber hinaus ggf. noch zu beurteilen, welcher Teil der Wertminderung als voraussichtlich dauerhaft anzusehen ist.
Damit kann es immer dann zu Unterschieden in den Wertansätzen zwischen HGB und IFRS 9 kommen, wenn zinstragende Wertpapiere, deren vertragliche Zahlungsströme ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen und die daher nach IFRS 9 zu fortgeführten Anschaffungskosten oder ggf. als „fair value through other comprehensive income” bewertet werden, nach HGB zum strengen Niederstwertprinzip zu bewerten sind. Insbesondere erfolgt eine GuV-wirksame Bildung des „12-month expected credit loss” nach IFRS 9 unabhängig von der Kursentwicklung, d.h. auch wenn die Stichtagskurse über den Zugangswerten liegen und damit handelsrechtlich keine Abschreibung angezeigt ist. Umgekehrt umfasst die HGB-Bewertung mit dem niedrigeren aktuellen Börsen- oder Marktkurs neben der bonitäts- auch eine zinsinduzierte Bewertung.
Wie bereits bei den Forderungen ausgeführt, besteht auch bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve die Möglichkeit, durch die Bildung einer Vorsorge für allgemeine Bankrisiken nach § 340f HGB eine zusätzliche Vorsorge im handelsrechtlichen Abschluss zu treffen, um ggf. eine Angleichung an die IFRS-Wertansätze zu erzielen.
Auch bei einer Bewertung zum gemilderten Niederstwertprinzip ist zu bezweifeln, dass der Teil der Wertminderung, der als voraussichtlich dauerhaft einzuschätzen ist, der gemäß IFRS 9 ermittelten Risikovorsorge entspricht.
Ferner ist bei finanziellen Vermögenswerten, die nach IFRS 9 als „fair value through other comprehensive income” klassifiziert wurden, ein Bilanzansatz S. 441über dem Zugangswert denkbar, während handelsrechtlich der Bilanzansatz auf die Anschaffungskosten beschränkt ist.
Neben diesen Bewertungsunterschieden bestehen zudem Unterschiede im Ausweis der nach HGB und IFRS 9 ermittelten Wertkorrekturen. Die Bewertung von Wertpapieren erfolgt im HGB-Abschluss durch (Direkt-)Abschreibungen, während nach IFRS 9 die gebildete Risikovorsorge als „loss allowance” im Anhang weiter zu erläutern ist.
3. Ausblick
Mit Inkrafttreten des IFRS 9 werden viele Kreditinstitute, die um eine Harmonisierung der Risikovorsorgeermittlung nach IFRS und HGB bemüht sind, vor eine Reihe von Herausforderungen gestellt.
In manchen Aspekten wie z.B. im Bereich der Einzelwertberichtigungen für Kredite mit akuter Ausfallgefahr bzw. einem credit-impairment oder bei der Risikovorsorge für Kredite, für die sich seit Zugang das Kreditrisiko nicht signifikant erhöht hat, erscheint eine Harmonisierung der Vorgehensweisen nach HGB und IFRS möglich bzw. ist sogar bereits heute zum Teil geübte Praxis.
In Bereichen wie z.B. der Risikovorsorge bei Krediten, für die sich seit Zugang das Kreditrisiko signifikant erhöht hat, sind Möglichkeiten zur Harmonisierung denkbar, auch wenn diese möglicherweise nicht zu einer vollständigen Angleichung der Verfahren führen.
Insbesondere durch die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der Risikovorsorge-Regelungen in Bezug auf die Grundgesamtheit, durch die erheblichen Abweichungen bei der Bewertung zinstragender Wertpapiere, das Vorgehen bei einer Klassifizierung als „fair value through other comprehensive income” und die Regelungen zur Vertragsmodifikation verbleibt eine Reihe von Unterschieden zwischen den Risikovorsorgebeträgen nach HGB und IFRS.
Kreditinstitute werden daher nicht umhin kommen, Aufsichtsbehörden und Lesern ihrer externen Berichterstattung zu den Unterschieden weitergehende Erläuterungen an die Hand zu geben und ggf. Überleitungsrechnungen anzufertigen.




