EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 38 Arglistige Täuschung
Literatur
Aichhorn, Ist fehlende Jungfräulichkeit ein Eheaufhebungsgrund? EF-Z 2008, 134; Graupner, Eheaufhebungsgrund Bisexualität? EF-Z 2021, 113.
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Arglistige Täuschung ist das vorsätzliche Vorspiegeln falscher Tatsachen. Dass der getäuschte Ehepartner fahrlässig war, weil er die Wahrheit erkennen hätte müssen, steht der Aufhebung der Ehe nicht entgegen. Arglist liegt nur vor, wenn der Täuschende vorsätzlich handelt. Dieser Vorsatz muss sich auch darauf beziehen, dass der Getäuschte bei Kenntnis der wahren Sachlage von der Eheschließung abgehalten worden wäre. Auf das Motiv der Täuschung kommt es nicht an. Daher berechtigt auch eine Täuschung zur Aufhebung, mit welcher ein Ehegatte den glücklichen Verlauf der Ehe sichern will. Es ist keine Schädigungsabsicht des täuschenden Ehepartners erforderlich, um den Aufhebungsgrund des § 38 EheG zu begründen.
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Nach hM liegt eine arglistige Täuschung nicht nur vor, wenn ein Ehegatte vor der Ehe wissentlich falsche Angaben macht, sondern auch, wenn er bewusst eine ihn treffende Mitteilungspflicht verletzt. Jeder Verlobte hat im Hinblick auf das in der Ehe notwendige innige Vertrauensverhältnis Anspruch darauf, alle Umstände zu ken...