EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 37 Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen
Literatur
Aichhorn, Ist fehlende Jungfräulichkeit ein Eheaufhebungsgrund? EF-Z 2008, 134; Graupner, Eheaufhebungsgrund Bisexualität? EF-Z 2021, 113; Greif, doing trans/gender (2005); Gschnitzer, Eheaufhebung, JBl 1950, 445; Jaksch-Ratajczak, Gibt es in Österreich eine Ehe unter Gleichgeschlechtlichen? EF-Z 2006, 111; Malaniuk, Eherecht und Staatsbürgerschaft, ÖJZ 1946, 49; Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 42, ÖJZ 1973, 309; Welser, Das Verschulden bei Nichtigerklärung und Aufhebung der Ehe, RZ 1973, 185.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Eherelevante Umstände | ||
III. | Fallgruppen | ||
A. | Charaktereigenschaften | ||
B. | Krankheiten | ||
C. | Sexualsphäre | ||
IV. | Heilung | ||
A. | Bestätigung | ||
B. | Bewährung |
I. Allgemeines
1
Nach § 37 EheG berechtigt ein Irrtum über „die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände“ zur Aufhebung der Ehe, wenn der Ehegatte bei Kenntnis der wahren Sachlage von der Eheschließung Abstand genommen hätte. Die Aktivlegitimation zur Aufhebungsklage kommt nur dem irrenden Ehegatten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu. Die Aufhebungsklage ist binnen Jahresfrist zu erheben (§ 40 EheG). Für den Beginn des Fristenlau...