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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 34

Raphael Thunhart

1

Die Ehe kann nur durch Urteil aufgehoben werden. Dies setzt eine Klage des Ehegatten voraus, der vom geltend gemachten Aufhebungsgrund betroffen ist. Der andere Teil ist nicht aktivlegitimiert und kann die Aufhebung der Ehe deshalb nicht durchsetzen. Die Aufhebungsklage ist befristet und muss binnen eines Jahres erhoben werden (§ 40 EheG). Das klagsstattgebende Urteil über die Aufhebung der Ehe ist ein Rechtsgestaltungsurteil, das ex-nunc wirkt. Das Urteil hat zur Folge, dass die Ehe im Zeitpunkt seiner Rechtskraft aufgelöst wird.

2

Streitigkeiten über die Aufhebung der Ehe fallen in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§ 49 Abs 2 Z 2a JN). Örtlich zuständig ist primär jenes Gericht, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben (§ 76 Abs 1 JN). Es handelt sich um ein streitigesVerfahren, für das die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des § 460 ZPO gelten. Da die Aufhebung der Ehe nicht der freien Disposition der Parteien unterliegt, sondern eine sachliche Grundlage erfordert, hat das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig aufzuklären (§ 460 Z 4 ZPO). Darüber hinaus ist nach § 460 Z 9 ZPO ein Anerkenntnisurteil ausgesc...

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