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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 33

Raphael Thunhart

1

Bei den Aufhebungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um Willensmängel. Der historische Gesetzgeber vertritt die Auffassung, dass solche Mängel der Ehekonsenserklärung nicht so schwer wiegen, dass sie die durch die Eheschließung begründete tatsächliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nachträglich aus der Welt schaffen könnten. Anders als die Nichtigkeit wirkt die Aufhebung der Ehe deshalb ex-nunc. Die Aufhebung hat nach § 42 Abs 1 EheG dieselben Rechtsfolgen wie die Scheidung. Im Gegensatz zur Nichtigkeit sind Aufhebungsgründe heilbar, wenn der gesetzliche Vertreter nachträglich seine Zustimmung erteilt (§ 35 EheG) oder der Ehegatte durch sein Verhalten zu erkennen gibt, die Ehe fortsetzen zu wollen (§§ 36 Abs 2, 37 Abs 2, 38 Abs 2 und 39 Abs 2 EheG). Die Aufhebungsgründe müssen mit Klage geltend gemacht werden. Die Aufhebungsklage kann nach § 40 Abs 1 EheG nur binnen eines Jahres erhoben werden. Nach § 17 Abs 1 IPRG richten sich Voraussetzungen und Wirkungen der Aufhebung der Ehe nach dem Personalstatut des jeweiligen Ehegatten.

2

Die Aufhebungsgründe sind in § 35 bis 39 und § 44 EheG taxativ aufgezählt. Schon um dem Zweck der Reg...

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