EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 1
Literatur
Barth/Marlovits in Barth/Ganner (Hrsg), Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3, 350 f.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Ehefähigkeit | ||
II. | Fehlende Ehefähigkeit | ||
A. | Erklärung der Ehefähigkeit durch das Gericht | ||
B. | Zustimmung des gesetzlichen Vertreters | ||
C. | Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht | ||
D. | Verfahrensrecht |
I. Ehefähigkeit
1
Ehefähig ist, wer im Zeitpunkt der Eheschließung (§ 22 Abs 1 EheG) volljährig und entscheidungsfähig ist. Volljährig sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 21 Abs 2 ABGB). Die Entscheidungsfähigkeit ist in § 24 Abs 2 ABGB definiert: Demnach ist entscheidungsfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit wird bei Volljährigen im Zweifel vermutet. Die Entscheidungsfähigkeit fehlt somit, wenn die Person nicht in der Lage ist, den Vorgang einer Eheschließung zu verstehen oder nicht weiß, was eine Ehe ist und/oder nicht fähig ist, sich entsprechend zu verhalten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Person im Einzelnen die Folgen der Ehe oder ihrer Auflösung einschätzen kann; bei der Prüfung ist insgesamt kein ...