EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 24 Doppelehe
Literatur
Jelinek, Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel im Eheprozeß, JBl 1968, 510 (Teil I) und 555 (Teil II); Pesendorfer, Zivilrechtliche Rechtsfolgen einer syrisch-österreichischen Doppelehe, ; Teschner, „Trigamie“ und Sanierung: Zentralregister – Europaregister – Interkontinentalregister, ÖStA 2014, 120.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zweck und wesentlicher Norminhalt | ||
II. | Tatbestandselemente | ||
A. | Bestehen einer gültigen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft | ||
B. | Nachträgliches Entstehen des Nichtigkeitsgrundes | ||
III. | Rechtsfolgen | ||
A. | Vernichtbarkeit der Ehe | ||
B. | Beseitigung der Auflösung der früheren Ehe durch Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage | ||
C. | Heilung des Nichtigkeitsgrundes? |
I. Zweck und wesentlicher Norminhalt
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§ 24 EheG sanktioniert den Verstoß gegen den Grundsatz der Monogamie iSd § 8, 9 EheG mit Nichtigkeit: Bei bestehender Ehe oder eingetragener Partnerschaft ist eine weitere (spätere) derartige Verbindung mit einem anderen Partner (nicht aber mit demselben) vernichtbar, wenn zum Zeitpunkt des Eingehens der neuen Ehe die frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft noch besteht – selbst wenn sie mangelhaft ist. Auf ein Verschulden ...