EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 95
Literatur
Hofmann/Grüblinger, Ehebruch und Schadenersatz, EF-Z 2009, 138 und 169; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I4 (2020); Mann-Kommenda, Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eheverhältnis, EF-Z 2017, 153 und 202.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen und Begriff | |
II. | Mitwirkung im Haushalt (S 1) | |
III. | Alleinige Haushaltsführung und Mithilfe (S 2) | |
IV. | Gestaltungsmöglichkeiten und Sanktionen |
I. Voraussetzungen und Begriff
1
§ 95 ABGB regelt die Haushaltsführung durch die Ehegatten. Die Frage der Haushaltsführung setzt voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten vorliegt. Bei getrennten Haushalten obliegt die Haushaltsführung mangels anderslautender Vereinbarung dem jeweiligen Inhaber. Hat ein Ehegatte den Haushalt verlassen, kann er mangels anderslautender Vereinbarung somit nicht mehr verlangen, dass der andere Ehegatte Leistungen erbringt, die zur Führung eines gemeinsamen Haushalts gehören. Das internationale Privatrecht richtet sich nach § 18 IPRG.
2
Unter Haushaltsführung wird die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie verstanden; also Einkaufen, Kochen, Waschen, Aufräumen, Heizen, Putzen, Bügeln uä. Zum Bereich der Haushaltsführun...