EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 93c
Literatur
Jesser-Huß, Das neue Namensrecht, in Ferrari/Hinteregger/Kathrein (Hrsg), Reform des Kindschafts- und Namensrechts (2014) 87; Mottl, Ein Jahr neues Namensrecht, NZ 1996, 321.
Übersicht
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I. Namensbestimmung
1
Namensrechtliche Erklärungen sind gegenüber dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Eine öffentliche Urkunde liegt ua dann vor, wenn der Standesbeamte selbst mit der Partei eine Niederschrift aufnimmt und diese beurkundet. Alternativ kann die Partei ihre Erklärung auch in einer selbst errichteten Urkunde abgeben und diese öffentlich beglaubigen lassen (bei Gericht oder Notar).
2
Die Wirkungen treten stets erst ein, wenn die Erklärung beim Standesbeamten einlangt. Damit ist die formelle, also verfahrensrechtliche, Wirksamkeit gemeint, während die materiellen Wirkungen bei vorher abgegebenen Erklärungen erst mit der Eheschließung eintreten können. Die Übermittlung von Erklärungen oder Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen (§ 68 Abs 1 S 2 PStG 2013). Die Zuständigkeit der Personenstandsbehörden für die Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen regelt § 68 Abs 3 PStG 2013. Die Eintragung erfolgt ...