EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 93a
Literatur
Beclin, Die wichtigsten materiellrechtlichen Änderungen des KindNamRÄG 2013, Zak 2013, 4; Fally, Die neuen namensrechtlichen Bestimmungen bei Eheschließung nach dem KindNamRÄG 2013, ÖStA 2013, 37; Gottschamel, Die Regelung der Geschlechtsnamen, AnwBl 2015, 653; Jesser-Huß, Das neue Namensrecht, in Ferrari/Hinteregger/Kathrein (Hrsg), Reform des Kindschafts- und Namensrechts (2014) 87; Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2; Schürz, Das neue Namensrecht, in Gitschthaler (Hrsg), KindNamRÄG 2013 – EF Spezial (2013) 163; Wagner, Neuerungen im Namensrecht, in Deixler-Hübner/Ulrich (Hrsg), Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz (2013) 33; Wagner-Reitinger, Änderungen im Namensrecht für Ehegatten und Kinder nach dem KindNamRÄG 2013, ÖJZ 2013, 245.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erneute Namensbestimmung (Abs 1) | |
II. | Auflösung der Ehe (Abs 2) | |
III. | Anpassung an das Geschlecht (Abs 3) |
I. Erneute Namensbestimmung (Abs 1)
1
Wenn sich der Familienname eines (oder beider) Ehegatten ändert, kann dies zum Anlass für eine erneute Bestimmung des Familiennamens nach § 93 ABGB genommen werden; etwa bei Adoption, Erklärung nach den § 155 ff ABGB, den Übergangsbestimmungen des § 1503 Abs 1 ABGB oder dem NÄG. Es stehen dan...