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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 92

Manfred Mann-Kommenda

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Verlegung der gemeinsamen Wohnung (Abs 1)
15
II.
Gesonderte Wohnungsnahme (Abs 2)
69
III.
Entscheidung des Gerichts (Abs 3)
1015

I. Verlegung der gemeinsamen Wohnung (Abs 1)

1

Gem § 90 Abs 1 ABGB sind die Ehegatten ua zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet, gem § 91 ABGB sollen sie ihre Lebensgemeinschaft einvernehmlich gestalten. § 92 Abs 1 ABGB enthält idZ eine ergänzende Regelung zur Frage der Verlegung der gemeinsamen Wohnung.

2

§ 92 ABGB bezieht sich auf die Ehewohnung, die dauerhaft zur Stätte des gemeinsamen Wohnens und als Schwerpunkt der gemeinsamen ehelichen Lebensführung gewidmet ist. Auf das Rechtsverhältnis (etwa Eigentum, Miete) kommt es nicht an. Eine Wohnung kann immer nur für beide Ehegatten oder für keinen von ihnen Ehewohnung sein. Es kann aber auch mehrere Ehewohnungen geben.

3

Nach § 92 Abs 1 ABGB hat der Ehegatte, der eine dauerhafte Verlegung der gemeinsamen Wohnung wünscht, dafür gerechtfertigte Gründe geltend zu machen. Als solche kommen zum einen Umstände in Betracht, die in der Person des betreffenden Ehegatten selbst begründet sind, etwa wenn mit de...

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