EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 45 und des Eheverlöbnisses.
Literatur
Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 619.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 45 ABGB enthält eine Legaldefinition des Verlöbnisses als Versprechen der künftigen Eheschließung. Die Bestimmung ist gemeinsam mit § 46 ABGB zu lesen, welcher eine Schadenersatzpflicht beim Rücktritt vom Verlöbnis normiert. Die praktische juristische Bedeutung des Verlöbnisses ist dennoch gering; es stellt großteils (nur) mehr ein gesellschaftliches Ereignis dar.
2
Mit dem Verlöbnis versprechen einander zwei Personen, in Zukunft heiraten zu wollen. Es ist damit nach hA ein familienrechtlicher Vorvertrag besonderer Art, auf den zwar die allgemeinen Regeln des Schuldrechts zur Anwendung kommen, bestehende eherechtliche Sonderbestimmungen aber vorrangig angewendet werden. Auf die Eheschließung kann aus dem Verlöbnis nicht geklagt werden; ebenso wenig auf Abschluss des Ehevertrages. Die Auflösung des Verlöbnisses hat die in § 46 ABGB festgesetzten Folgen.
3
Das Verlöbnis kann ausdrücklich oder konkludent eingegangen werden. Es reicht etwa, wenn ein Partner um die Hand des anderen anhält o...