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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 104

Diana Seeber-Grimm

1

§ 104 EheG ergänzt die in den § 43 f EheG geregelten Rechtsfolgen der Wiederverheiratung bei Todeserklärung eines Ehegatten. § 43 Abs 2 EheG normiert, dass im Falle der Todeserklärung eines Ehegatten die frühere Ehe mit der Schließung einer neuen Ehe aufgelöst wird – und auch dann aufgelöst bleibt, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.

2

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EheG am stand das Verfahren über Todeserklärungen nach dZPO in Geltung, wonach eine Anfechtungsklage zulässig war, wenn „die Todeserklärung mit Unrecht erfolgt oder der Zeitpunkt des Todes des Verschollenen unrichtig festgestellt ist.“ Deshalb hielt es der damalige Gesetzgeber für notwendig, in § 104 EheG klarzustellen, dass § 43 Abs 2 S 2 EheG in Österreich gilt, wenn die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben oder berichtigt wird.

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