EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 21 Mangel der Form
Literatur
V. Hoyer, Die Form der Eheschließung nach österreichischem Recht im Inland und im Ausland, insbesondere Ferntrauung und Eheschließung durch Stellvertretung, ÖJZ 1948, 221; Köstler, Die „nichtige“ Ehe, JBl 1952, 231; Parapatits/Perner, Die Neuregelung der Geschäftsfähigkeit im 2. Erwachsenenschutz-Gesetz 2018, iFamZ 2017, 160; Traar, Eheschließung am Telefon? iFamZ 2012, 44.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zweck und wesentlicher Norminhalt | ||
II. | Tatbestandselemente | ||
A. | Formmängel nach § 17 EheG (Abs 1) | ||
B. | Rückwirkende Sanierung (Konvalidation, Abs 2) | ||
III. | Rechtsfolgen | ||
A. | Vernichtbarkeit der Ehe | ||
B. | Konvalidation (Abs 2) | ||
C. | Trauungswiederholung | ||
D. | Verfahrensfragen |
I. Zweck und wesentlicher Norminhalt
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Während das Unterbleiben der Mitwirkung eines Standesbeamten und das Fehlen der Konsenserklärung der Ehepartner bereits ursprünglich das Zustandekommen der Ehe verhindern (Nicht-Ehe; § 20 Rz 3), bezieht sich § 21 EheG auf zwei in § 17 EheG angelegte Formmängel: Nämlich das Fehlen der gleichzeitigen Anwesenheit beider Ehepartner bei der Trauung (§ 17 Abs 1 EheG) und die Einschränkung der Ehekonsenserklärung durch Beifügung einer Bedingung oder Befristung (§ 17 Abs 2 EheG). Diese Mängel machen die zunächst zustande gekommen...