EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 95 Erlöschen des Aufteilungsanspruchs
Literatur
Deixler-Hübner, (Teil-)Rechtskraft von Eheauflösungsentscheidungen und Frist nach § 95 EheG, Zak 2012, 203; T. Maier, Ehegattenerbrecht und Scheidung. Anmerkung zu 5 Ob 178/15k, EF-Z 2016, 203.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Normzweck | ||
III. | Beginn des Fristenlaufs | ||
A. | Eintritt der Rechtskraft | ||
B. | Analoge Anwendung der verjährungsrechtlichen Bestimmungen | ||
IV. | Konsequenzen für das Aufteilungsverfahren | ||
A. | Geltendmachung binnen der Jahresfrist | ||
B. | Änderung des Antrags nach Fristablauf | ||
C. | Erfasste Ansprüche | ||
D. | Änderung der getroffenen Aufteilungsentscheidung |
I. Überblick
1
§ 95 EheG regelt eine (materiell-rechtliche) Präklusivfrist (nach den Erläuterungen „Fallfrist“), nach deren Verstreichen der Aufteilungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Anders als bei der Verjährung besteht auch keine Naturalobligation fort. Der Anspruch erlischt.
II. Normzweck
2
Hintergrund der Regelung ist die Sicherung des Rechtsfriedens sowie die Rechtssicherheit. Die Bestimmung soll solchermaßen zum einen eine rasche finale Trennung der Ehegatten auch in Bezug auf das Vermögen sicherstellen, damit die ehemaligen Ehegatten Klarheit über ihre zukünftige wirtschaftliche...