EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 94 Ausgleichszahlung
Literatur
S bei §§ 81 ff EheG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen und Normzweck | |||
II. | Festlegung der Ausgleichszahlung (Abs 1) | |||
A. | Ratio der Ausgleichszahlung | |||
B. | Billigkeitsbemessung der Ausgleichszahlung | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Ausgleichszahlung für Auszug aus der Ehewohnung | |||
C. | Verfahren zur Festlegung der Ausgleichszahlung | |||
III. | Erfüllungsmodalitäten (Abs 2) |
I. Grundlagen und Normzweck
1
Ziel des Aufteilungsverfahrens ist es, ein wirtschaftlich ausgewogenes Aufteilungsergebnis herbeizuführen. Die §§ 81 ff EheG unterstellen daher typisierend, dass das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse billig zwischen den (ehemaligen) Ehegatten real aufgeteilt werden können („Grundsatz der Realteilung“). Freilich entspricht das selten der Realität: Daher kann das Gericht jenem Ehegatten, dem ein größerer Anteil am aufzuteilenden Vermögen zugesprochen wird, eine Pflicht zur Ausgleichszahlung auferlegen (§ 94 Abs 1 EheG). Das ist praktisch stets erforderlich, wenn sich das gesamte eheliche Vermögen im Wesentlichen auf die Ehewohnung beschränkt. Sollte der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zahlung nicht unmittelbar leisten können, kann das Gericht - bei Zumutbarkeit für den anderen Ehegatten - eine...