EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 94 Ausgleichszahlung
Literatur
S bei § 81 ff EheG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen und Normzweck | |||
II. | Festlegung der Ausgleichszahlung (Abs 1) | |||
A. | Ratio der Ausgleichszahlung | |||
B. | Billigkeitsbemessung der Ausgleichszahlung | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Ausgleichszahlung für Auszug aus der Ehewohnung | |||
C. | Verfahren zur Festlegung der Ausgleichszahlung | |||
III. | Erfüllungsmodalitäten (Abs 2) |
I. Grundlagen und Normzweck
1
Ziel des Aufteilungsverfahrens ist es, ein wirtschaftlich ausgewogenes Aufteilungsergebnis herbeizuführen. Die § 81 ff EheG unterstellen daher typisierend, dass das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse billig zwischen den (ehemaligen) Ehegatten real aufgeteilt werden können („Grundsatz der Realteilung“). Freilich entspricht das selten der Realität: Daher kann das Gericht jenem Ehegatten, dem ein größerer Anteil am aufzuteilenden Vermögen zugesprochen wird, eine Pflicht zur Ausgleichszahlung auferlegen (§ 94 Abs 1 EheG). Das ist praktisch stets erforderlich, wenn sich das gesamte eheliche Vermögen im Wesentlichen auf die Ehewohnung beschränkt. Sollte der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zahlung nicht unmittelbar leisten können, kann das Gericht – bei Zumutbarkeit für den anderen Ehegatten – eine...