EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 93 Durchführung der Aufteilung
Literatur
S Lit bei § 81 EheG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen und Normzweck | |
II. | Anordnungen zur Durchführung der Entscheidung (S 1) | |
III. | Kostentragung (S 2) |
I. Grundlagen und Normzweck
1
Das Gericht hat nicht nur über die Vermögensaufteilung zu entscheiden, sondern auch die dafür erforderlichen Durchführungsmaßnahmen in Form von richterlichen Anordnungen zu erlassen (S 1). Sollten mit der Durchführung der Anordnungen Kosten verbunden sein, hat das Gericht auch über die Kostentragung abzusprechen (S 2). In beiden Fällen hat es sich von Billigkeitserwägungen leiten zu lassen. Zweck der Bestimmung ist daher die Sicherstellung der billigen Umsetzung der Aufteilungsentscheidung sowie die billige Klärung der Kostentragung.
II. Anordnungen zur Durchführung der Entscheidung (S 1)
2
Die gerichtlichen Aufteilungsanordnungen iSd § 86 EheG ändern nicht unmittelbar die sachenrechtliche Rechtsposition, sondern gewähren nur einen schuldrechtlichen Titel auf Einräumung der angeordneten Rechtsposition (zB Leistung eines Geldbetrags oder Übertragung von Eigentum). § 93 EheG sieht daher vor, dass im Zuge des Aufteilungsverfahrens durch das Außerstreitgericht auch Anordnungen zur Durchführung ...