EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 92 Schulden
Literatur
S Lit bei § 81 f EheG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen und Normzweck | |
II. | Modifikation der Schuldtragung im Innenverhältnis | |
III. | Erfasste Verbindlichkeiten |
I. Grundlagen und Normzweck
1
§ 92 EheG ermöglicht dem Gericht, über die wirtschaftliche Innenzuordnung von gewissen Schulden der (vormaligen) Eheleute abzusprechen: Es kann gewisse Verbindlichkeiten zwischen den (ehemaligen) Ehegatten im Innenverhältnis nach Billigkeitsgesichtspunkten aufteilen. Erfasst sind zwei Kategorien von Schulden: Einerseits jene, „die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen“ (§ 81 Abs 1 S 2 EheG); anderseits solche, „die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen“ (§ 83 Abs 1 EheG). Eingehend dazu Rz 5 ff.
2
Diese Schulden sind zwar bereits bei der Aufteilung zu berücksichtigen (§ 81 Abs 1 und § 83 Abs 1 EheG); Aktiva werden also unter Abzug konnexer Schulden angesetzt und aufgeteilt. Diese Berücksichtigung mag aber in gewissen Konstellationen nicht ausreichen, um eine billige Aufteilung des Ehevermögens sicherzustellen. Billigkeitserwägungen erfordern es mitunter, dass die Schulden wirtschaftlich lediglich von einem der beiden Ehegatten getragen werden – unabhä...