EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 90
Literatur
Markl, Eigentümerpartnerschaft von Ehegatten bei Auflösung der Ehe, immolex 2013, 138. S zudem bei § 81 ff EheG.
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I. Der Bewahrungsgrundsatz
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Nach § 90 Abs 1 EheG soll jedem Ehegatten nach der Eheauflösung sein Eigentum an Grund und Boden möglichst erhalten bleiben („Bewahrungsgrundsatz“); dies gilt sowohl für eheliches Gebrauchsvermögen als auch Ersparnisse. Als Folge darf das Gericht eine Übertragung von Eigentums- oder Anwartschaftsrechten sowie die Neubegründung von dinglichen Rechten nur als Ultima Ratio vornehmen; zuvor muss es sich – auch ohne die Zustimmung der Ehegatten – um eine andere billige Lösung bemühen (zB Begründung eines zeitlich beschränkten Mietrechts). Unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit können zudem Abweichungen vom Bewahrungsgrundsatz geboten sein: So darf zur Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses eines Ehegatten ein persönliches und lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht an der Eigentumswohnung des anderen eingeräumt werden, wenn Letzterer keine Ausgleichszahlung leisten kann. Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem Bewahrungsgrundsatz hingegen zu, wenn Eigentum nur aufgrund...