EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 89
Literatur
Gantner, Das rechtliche Schicksal der Eigentumswohnung im Scheidungsfall, immolex 2001, 236; Hackl, Richterliche Anordnungsbefugnisse und das Verfahren bei Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen, in Ostheim (Hrsg), Schwerpunkte der Familienrechtsreform (1979) 159; Palten, Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und anderen Wohnungen nach dem neuen Scheidungsfolgenrecht, ÖJZ 1979, 375. S auch bei § 81 ff EheG.
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Bei der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse iSd § 81 Abs 3 EheG kommen dem Gericht umfangreiche Befugnisse zu, weil dazu Wertanlagen unterschiedlichster Art zählen (näher § 81 EheG Rz 26 ff); treffend wird hier von einer „Blankovollmacht“ gesprochen. Dementsprechend kann das Gericht die Übertragung von dinglichen oder obligatorischen Rechten nach Billigkeit anordnen. Allerdings bildet die richterliche Anordnung nur einen Titel für die Vermögensverschiebung, nicht aber einen sachenrechtlichen Modus (oben § 86 EheG Rz 2): Der Eigentumserwerb bedarf daher bei unbeweglichen Sachen zusätzlich der Eintragung ins Grundbuch, bei beweglichen körperlichen Sachen einer Übergabeform iSd § 425 ff ABGB. Lediglich für die Übertragung von Forderungen genügt der richterliche Aufteilungsbeschluss zum R...