EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 88
Literatur
Guggenberger, Die Ehewohnung (2019); Hofmann-Wellenhof, Dienstwohnungen im Aufteilungsverfahren nach der Ehescheidung, JBl 1984, 464; Höllwerth, Die (Miet)Wohnung in der nachehelichen Aufteilung, immolex 2013, 134; Wachter, Rechtsprobleme bei Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern2 (1983). S auch die Lit bei § 87 EheG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Zustimmungspflicht des Dienstgebers | |
III. | Festlegung eines angemessen Nutzungsentgelts |
I. Allgemeines
1
§ 88 EheG normiert Sonderregeln für bestimmte Fälle, in denen eine Dienstwohnung gleichzeitig eine Ehewohnung iSd § 81 Abs 2 EheG ist; dadurch werden die richterlichen Anordnungsbefugnisse des § 87 EheG beschränkt (zur Ehewohnung § 81 EheG Rz 20 ff). In den Fällen des § 88 Abs 1 Z 1–3 EheG ist die Zustimmung eines Dritten erforderlich, damit das Gericht die Ehewohnung jenem Ehegatten zuweisen kann, der kein Dienstnehmer ist (näher Rz 2, 6). In allen anderen Konstellationen kann das Gericht eine Dienstwohnung auch ohne Zustimmung des Dienstgebers an den Ehegatten übertragen, der kein Dienstnehmer ist; seine Gestaltungsbefugnisse richten sich dann nach § 87 EheG.
2
Der weite Begriff der Dienstwohnung entspricht § 1 Abs 2 Z 2 MRG, sodass die einschlägige Judikatur dazu he...