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Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4699-2

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Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 86 Gerichtliche Anordnungen

Thomas Schoditsch

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts
13
II.
Bewegliche und unbewegliche Sachen
48
III.
Rechte Dritter
911

I. Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts

1

§§ 86 ff EheG begrenzen die Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts hinsichtlich der Aufteilungsmasse und legen fest, welche richterlichen Anordnungen diesbezüglich getroffen werden können. Die Grundnorm bildet § 86 EheG: Sie regelt, welche Rechte am ehelichen Gebrauchsvermögen das Gericht zugunsten eines Ehegatten begründen oder von einem auf den anderen Ehegatten übertragen kann. Sonderbestimmungen – die als leges speciales § 86 EheG vorgehen – gelten allerdings für die Ehewohnung (§§ 87 f EheG) sowie die ehelichen Ersparnisse (§ 89 EheG); die Aufteilung von Schulden wird in § 92, 98 EheG näher geregelt. Die Durchführung der erforderlichen richterlichen Anordnungen richtet sich nach § 93 EheG; s § 93 EheG Rz 1 ff.

2

Eine richterliche Anordnung iSd § 86 ff EheG an körperlichen Sachen bildet bloß denTitel für eine Änderung dinglicher Rechte (Begründung ode...

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