Suchen Hilfe
Schoditsch (Hrsg)

EheG | Ehegesetz

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4699-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Schoditsch (Hrsg) - EheG | Ehegesetz

§ 86 Gerichtliche Anordnungen

Thomas Schoditsch

Literatur

Hackl, Richterliche Anordnungsbefugnisse und das Verfahren bei Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen, in Ostheim (Hrsg), Schwerpunkte der Familienrechtsreform (1979) 159; s auch bei §§ 81 ff EheG.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts
1- 3
II.
Bewegliche und unbewegliche Sachen
4- 8
III.
Rechte Dritter
9- 11

I. Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts

1

§§ 86 ff EheG begrenzen die Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts hinsichtlich der Aufteilungsmasse und legen fest, welche richterlichen Anordnungen diesbezüglich getroffen werden können. Die Grundnorm bildet § 86 EheG: Sie regelt, welche Rechte am ehelichen Gebrauchsvermögen das Gericht zugunsten eines Ehegatten begründen oder von einem auf den anderen Ehegatten übertragen kann. Sonderbestimmungen - die als leges speciales § 86 EheG vorgehen - gelten allerdings für die Ehewohnung (§§ 87 f EheG) sowie die ehelichen Ersparnisse (§ 89 EheG); die Aufteilung von Schulden wird in §§ 92, 98 EheG näher geregelt. Die Durchführung der erforderlichen richterlichen Anordnungen richtet sich nach § 93 EheG; s § 93 EheG Rz 1 ff.

2

Eine richterliche Anordnung iSd §§ 86 ff EheG an körperlichen Sachen bildet bloß denTitel für eine Änderung dinglicher Rechte (...

Daten werden geladen...