EheG | Ehegesetz
1. Aufl. 2023
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§ 86 Gerichtliche Anordnungen
Literatur
Hackl, Richterliche Anordnungsbefugnisse und das Verfahren bei Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen, in Ostheim (Hrsg), Schwerpunkte der Familienrechtsreform (1979) 159; s auch bei § 81 ff EheG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts | |
II. | Bewegliche und unbewegliche Sachen | |
III. | Rechte Dritter |
I. Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts
1
§§ 86 ff EheG begrenzen die Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts hinsichtlich der Aufteilungsmasse und legen fest, welche richterlichen Anordnungen diesbezüglich getroffen werden können. Die Grundnorm bildet § 86 EheG: Sie regelt, welche Rechte am ehelichen Gebrauchsvermögen das Gericht zugunsten eines Ehegatten begründen oder von einem auf den anderen Ehegatten übertragen kann. Sonderbestimmungen – die als leges speciales § 86 EheG vorgehen – gelten allerdings für die Ehewohnung (§§ 87 f EheG) sowie die ehelichen Ersparnisse (§ 89 EheG); die Aufteilung von Schulden wird in § 92, 98 EheG näher geregelt. Die Durchführung der erforderlichen richterlichen Anordnungen richtet sich nach § 93 EheG; s § 93 EheG Rz 1 ff.
2
Eine richterliche Anordnung iSd § 86 ff EheG an körperlichen Sachen bildet bloß den Titel für eine Änderung dinglicher Rechte (Begründung ode...